Stiefkinder
Stiefkinder

Stiefkinder werden bei der Erbschaftsteuer wie eigene behandelt. Erklärt von Fachanwalt Gerhard Ruby, Spezialist für Erbrecht

Stiefkinder werden bei der Erbschaftsteuer wie eigene behandelt

Stiefkinder werden im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht wie leibliche Kinder behandelt. Ein Stiefkind hat also auch nach seinem Stiefelternteil einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro.

Gut im Steuerrecht

Stiefkinder gehören gemäß § 15 Abs. 1 ErbStG zu den steuerlich begünstigten Personen in Steuerklasse I. Stiefkinder haben daher einen Steuerfreibetrag von 400.000,00 € und unterliegen den günstigsten Erbschaftsteuersätzen. Stiefkinder sind Kinder des Ehegatten, die dieser aus einer anderen oder früheren Beziehung oder Ehe hat. Sie sind mit dem Erblasser nicht blutsverwandt.

Stiefkinder werden also bei der Erbschaftssteuer behandelt wie eigene leibliche Kinder. Dies soll insbesondere bei Patchworkfamilien zu einer steuerlichen Gleichbehandlung führen.

Vorsicht im Erbrecht

Jedoch ist in erbrechtlicher Hinsicht zu beachten, dass Stiefkinder nicht gesetzlich erbberechtigt sind. Wenn also im Rahmen einer Patchworkfamilie der Wunsch besteht, alle Kinder und Stiefkinder gleich zu behandeln, setzt dies zwingend die Errichtung eines Testaments voraus, denn sonst können die Stiefkinder nicht von Gesetzes wegen erben. Die Nutzung der Steuerfreibeträge setzen also die Erstellung eines Testamentes voraus.

Einmal Stiefkind immer Stiefkind

Die hohen Freibeträge der Stiefkinder bleiben sogar dann erhalten, wenn die Ehe Ihrerseits mit dem leiblichen Elternteil des Stiefkindes durch Scheidung beendet wird. Also auch nach der Scheidung von Ihrem Ehepartner, bleiben dessen leibliche Kinder als Ihre Stiefkinder voll begünstigt.

Schlecht für den Ehegatten

Hingegen hat der geschiedene Ehegatte lediglich einen Freibetrag in Höhe von 20.000,00 € und gehört zur Erbschaftssteuerklasse II.

 

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