Muss ich den gesamten Nachlass im Testament auflisten? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Muss ich den gesamten Nachlass im Testament auflisten?
Nein. Das ist nicht notwendig, weil in Deutschland der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge gilt. Der Erbe rückt in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. In der Sekunde des Todes gehört ihm alles, was der Erblasser, ohne dass es im Testament erwähnt sein muss.
Die Auflistung der Nachlassbestandteile (mit Wertangabe) führt oft sogar zur Verwirrung, weil einzelne Gegenstände vielleicht nicht mehr da oder nicht auffindbar sind.
Ausnahmsweise kann es aber auch trickreich sein, die Gegenstände aufzuführen. Wenn das Testament zeitlich nicht allzu weit vor dem Tod errichtet wird, kann man den Erben vor unberechtigten Pflichtteilsansprüchen bzw. der Gier des Pflichtteilsberechtigten schützen. Sofern der Pflichtteilsberechtigte im Testament die Gegenstände aufgezählt sieht und keinen Verdacht schöpft, sondern darauf vertraut, dass das Testament die wertvollen Nachlassgegenstände angibt, wird er vielleicht auch nicht so vehement gegen den Erben vorgehen. Das ist aber eine Frage des Vertrauens oder Misstrauens und wie geschickt man das im Testament verpackt.