Muss ich den gesamten Nachlass im Testament auflisten? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Muss ich den gesamten Nachlass im Testament auflisten?

Nein. Das ist nicht notwendig, weil in Deutschland der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge gilt. Der Erbe rückt in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. In der Sekunde des Todes gehört ihm alles, was der Erblasser, ohne dass es im Testament erwähnt sein muss.

Die Auflistung der Nachlassbestandteile (mit Wertangabe) führt oft sogar zur Verwirrung, weil einzelne Gegenstände vielleicht nicht mehr da oder nicht auffindbar sind.

Ausnahmsweise kann es aber auch trickreich sein, die Gegenstände aufzuführen. Wenn das Testament zeitlich  nicht allzu weit vor dem Tod errichtet wird, kann man den Erben vor unberechtigten Pflichtteilsansprüchen bzw. der Gier des Pflichtteilsberechtigten schützen. Sofern der Pflichtteilsberechtigte im Testament die Gegenstände aufgezählt sieht und keinen Verdacht schöpft, sondern darauf vertraut, dass das Testament die wertvollen Nachlassgegenstände angibt, wird er vielleicht auch nicht so vehement gegen den Erben vorgehen. Das ist aber eine Frage des Vertrauens oder Misstrauens und wie geschickt man das im Testament verpackt.

 

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren