Demen
Testierfähigkeit

Muss ins Testament, dass ich „im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte“ bin?. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Muss ins Testament, dass ich „im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte“ bin?

Nein. Dieser Satz beweist gar nichts. Die vorsorgliche Bemerkung, man habe das Testament im „Vollbesitz der geistigen Kräfte“ errichtet, wird zwar häufig verwendet hat aber letztlich keine Bedeutung für „Testamentsanfechtungen“ wegen Testierunfähigkeit des Erblassers. Ob der Erblasser testierfähig war oder nicht erschließt sich aus diesem Satz nicht. Den Satz hätte auch ein Geschäftsunfähiger von einer Vorlage abschreiben können.

Gut zu wissen:

Ohnehin wird die Testierfähigkeit bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. Bis zum Beweis des Gegenteils gehen die Gericht davon aus, dass derjenige, der ein Testament errichtet hat, geschäfts- und testierfähig ist. Der Gegenbeweis kann nur durch ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachtgen erbracht werden. Das mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum Ergebnis kommen muss, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig war. Ohne ärztliche Unterlagen, die zum Beispiel einen Mini-Mental-Test enthalten, wird so ein Beweis nicht geführt werden können. Sind solche Unterlagen allerdings vorhanden ist ein solcher Beweis, z.B. durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten möglich. 

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