Bleistift
Nachtrag

Testamentsänderung: Sind Nachträge wirksam? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen. 

Testamentsänderung: Sind Nachträge wirksam?

Die Unterschrift

Testamente müssen unterschrieben werden. Mit seiner Unterschrift übernimmt nimmt der Unterschreibende für den Inhalt die Verantwortung. Die Unterschrift hat – wie der Name schon sagt – unter dem Testament, also am Schluss, zu erfolgen. Damit wird ausgedrückt, dass das Testament an dieser Stelle beendet ist. Wie ist es aber nun, wenn Zusätze, Einschaltungen, Streichungen und Nachträge erfolgen, nachdem das Testament schon geschrieben und unterschrieben war?

Zusätze unter der Unterschrift

sind extra zu unterschreiben. Auch „Oberschriften“, also die Unterschrift über dem Testament, reichen nicht als Unterschrift.

Unterschrift auf dem Testamentsumschlag

Eine Unterschrift auf dem Testamentsumschlag kann die die fehlende Unterschrift auf dem Testament ersetzen. Das ist der Fall, wenn das nicht unterschriebene Testament in einem verschlossenen und unterschriebenen Umschlag mit der Aufschrift „Mein Testament“ aufbewahrt wurde. Es muss sich aber um eine richtige Unterschrift auf dem Umschlag handeln. Wenn die Aufschrift bloß als Absenderangabe dient, liegt keine Testamentsunterschrift vor.  Keine Testamentsunterschrift liegt auch dann vor, wenn die Aufschrift auf dem Umschlag lediglich einen Hinweis enthält, dass sich im Umschlag ein Testament befindet. Dann ist möglicherweise der Hinweis unterschrieben worden, nicht aber das Testament.

Mehrere Blätter

Die meisten Testamente bestehen aus mehreren Blättern. Eine Nummerierung und das Unterschreiben jeder Seite sind  zwar sinnvoll, aber nicht zwingend erforderlich.  Es reicht aus, wenn die Blätter erkennbar im Zusammenhang stehen und auf der letzten Seite unterschrieben sind. Der Zusammenhang ergibt sich meist aus der Sinnfolge des fortlaufenden Textes.

Zusätze und Einschaltungen

Oft werden auf dem Testament nachträglich Zusätze in offenen Feldern oder an der Seite angebraucht. Daneben gibt es Einschaltungen in den ursprünglichen Text . Sie werden von der ersten Unterschrift unter dem Testament räumlich gedeckt und müssen nicht extra unterschrieben werden. Der Rat geht natürlich immer zu einer zu einer extra Unterschrift am Testamentsrand. Natürlich müssen die Zusätze vom ursprünglichen Schreiber des Testaments stammen und dürfen nicht von fremder Hand eingefügt sein.

Nachträge

Befindet sich die Ergänzung aber unter der alten Unterschrift oder sogar auf einem anderen Blatt, ist sie von der Unterschrift nicht gedeckt. Dann ist dieser Nachtrag unwirksam.

Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn sich aus dem Inhalt des unterschriebenen Testaments ergibt, dass nachstehende Ergänzungen gelten sollen, der Nachtrag also schon im Testament angekündigt wird. So ist ein Testament z.B. wirksam, wenn im Testament nachträglich vermerkt wird, dass Änderungen und Streichungen „von mir“ vorgenommen wurden. Hier wird der Nachtrag von der alten Unterschrift gedeckt.  Der Nachtrag muss selber wieder handschriftlich geschrieben sein.

Streichungen und Radierungen

brauchen nicht besonders unterschrieben zu werden. Ohne besondere Unterschrift bleiben aber immer Zweifel, ob die Streichung oder Radierung wirklich vom Erblasser vorgenommen wurde. Also ist auch hier eine Unterschrift ratsam.

Tipp

Zusätze, Änderungen oder Ergänzungen eines Testaments sollten immer gesondert unterschrieben werden.

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren