Testamentsvollstreckung
Testamentsvollstrecker

Testamentsvollstrecker: Das beste Mittel zur Streitvermeidung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen. 

Testamentsvollstrecker zur Streitvermeidung

Der Testamentsvollstrecker ist die eine in der Regel vom Erblasser ernannte Person, die (oft als Treuhänder) die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen hat. Die Regelungen zur Testamentsvollstreckung finden sich in §§ 2197 ff. des BGB.

1. Warum ist Testamentsvollstreckung sinnvoll?

Das Deutsche Forum für Erbrecht – Leiter in Baden-Württemberg ist Gerhard Ruby – empfiehlt: Mit der Bestimmung eines Testamentsvollstreckers im Testament können Erblasser Streit vermeiden, Geld sparen und ihre Erben entlasten

Ausgangspunkt war folgende Frage:

„In meinem Testament will ich meine drei erwachsenen Kinder als Erben einsetzen, insbesondere sollen sie auch mein Haus bekommen. Ich überlege jetzt, zusätzlich einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen, damit es nach meinem Tod keinen Streit gibt. Ist das sinnvoll?“

Die Nachlassabwicklung nach dem Tod eines Menschen ist in vielen Fällen aufwändig und kostspielig und führt, vor allem wenn mehrere Erben vorhanden sind, häufig zum Streit. Zahlreiche Probleme ließen sich mit dem Instrument der Testamentsvollstreckung leicht abwenden, doch viele Erblasser haben leider Vorbehalte gegen dieses Gestaltungsmittel, trotz der erheblichen Vorteile.

Einige Beispiele:

Keine Zwangsversteigerung des Hauses

Einer der großen Vorteile einer Testamentsvollstreckung ist, dass Diskussionen und Streit der Erben untereinander damit von vornherein ausgeschlossen werden. Im Beispielsfall kann es ohne Testamentsvollstreckung leicht zu Streit kommen, was mit der Immobilie nach dem Tod des Vaters geschehen soll. Wollen zwei der Erben die Immobilie als Wertanlage behalten und verweigern sich einem Verkauf, so kann der dritte Erbe ohne Zustimmung der Geschwister die Zwangsversteigerung der Immobilie beantragen. Mit einem Testamentsvollstrecker ließe sich das vermeiden. Denn diesem kann im Testament vorgegeben werden, wie er mit der Immobilie verfahren soll.

Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass sich die oftmals weit verstreut lebenden Beteiligten nicht selbst um die Abwicklung des Nachlasses kümmern müssen. So müssen die Erben etwa nicht extra von weit her anreisen, um gemeinsam die Wohnung auszuräumen, wofür sie zudem einen gemeinsamen Termin finden müssten.

Auch gegenüber dem Nachlassgericht ist der Testamentsvollstrecker in der Pflicht, ein Nachlassverzeichnis anzufertigen und abzugeben, nicht die Erben. Zudem muss er die Nachlassverbindlichkeiten begleichen und zu guter Letzt den Nachlass entsprechend den Anordnungen im Testament
auseinandersetzen, also den Nachlass an die Erben bzw. Vermächtnisnehmer verteilen. Auch ist er für die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung der Erben zuständig. Die Testamentsvollstreckung befreit die Erben also von vielen beschwerlichen und lästigen Pflichten.
Neben dieser sogenannten Abwicklungstestamentsvollstreckung ist in einigen Fällen auch eine Verwaltungstestamentsvollstreckung sinnvoll. Will etwa der Erblasser einem minderjährigen Kind etwas vererben, kann er über die Testamentsvollstreckung anordnen, dass das Vermögen bis zu einem bestimmten Alter des Kindes, meist bis zur Volljährigkeit, vom Testamentsvollstrecker verwaltet wird. Vermieden kann dadurch insbesondere werden, dass ein vom Gericht bestellter Betreuer das Vermögen des Kindes verwaltet. Insbesondere wenn der Erblasser Unternehmer ist, bietet es sich an, die Testamentsvollstreckung nicht mit der Volljährigkeit des Kindes zu beenden, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem davon ausgegangen werden kann, dass das Kind die Fähigkeit und Reife besitzt, das Unternehmen selbständig weiterzuführen. Bis dahin hat das Kind auf das Vermögen keinen Zugriff und es wird verhindert, dass es die Erbschaft verschwendet oder unvernünftige Entscheidungen trifft.
Will der Erblasser Testamentsvollstreckung anordnen, muss dies in einer letztwilligen Verfügung erfolgen, das heißt in einem Testament oder in einem Erbvertrag. Klargestellt muss dabei werden, ob lediglich Abwicklungstestamentsvollstreckung oder Verwaltungstestamentsvollstreckung gewollt ist.

Es ist allein die Entscheidung des Erblassers, wie weit die Befugnisse des Testamentsvollstreckers gehen sollen. Er kann im Testament zum Beispiel anordnen, dass der Testamentsvollstrecker nur für die Erfüllung eines bestimmten Vermächtnisses zuständig sein soll.

Ein Beispiel: 

Der Erblasser setzt seine Ehefrau als Alleinerbin ein und bestimmt gleichzeitig ein Vermächtnis für das uneheliche Kind aus einer anderen Beziehung. Zur Vermeidung von Konflikten bestimmt er seinen langjährigen Rechtsanwalt zum Testamentsvollstrecker mit der Aufgabe, das Vermächtnis zu erfüllen.
Wer Testamentsvollstrecker wird, liegt ebenfalls in der Hand des Erblassers. Er kann eine Vertrauensperson im Testament bestimmen, kann die Bestimmung aber auch einem Dritten oder dem Nachlassgericht überlassen. Nimmt der zum Testamentsvollstrecker Bestimmte das Amt nach dem Erbfall an – wozu er nicht verpflichtet ist! -, erhält er vom Nachlassgericht auf Antrag ein Testamentsvollstreckerzeugnis, das ihn legitimiert. Sinnvoll ist es, eine mit den Pflichten des Testamentsvollstreckers und den erbrechtlichen Regelungen vertraute Person zu wählen, die zudem neutral sein sollte, also nicht einen der Miterben.
Dass dem Testamentsvollstrecker für seine Aufgaben ein Honorar zusteht, ist selbstverständlich und durchaus gerechtfertigt. Schließlich ist vor allem bei umfangreichen Nachlässen der Aufwand des Testamentsvollstreckers sehr groß. Er nimmt den Erben also viel Arbeit ab und entlastet sie. Zudem haftet er auch gegenüber den Erben und muss bei schuldhaften Pflichtverletzungen sogar Schadensersatz leisten. Dies sollte der Erblasser, der das Honorar in seinem Testament bestimmen kann, berücksichtigen. Wird das Honorar zu niedrig angesetzt, besteht auch die Gefahr, dass der Testamentsvollstrecker das Amt nicht annimmt. Um dies zu vermeiden, kann auch auf die Festlegung des Honorars im Testament verzichtet werden. Dann beträgt das Honorar in der Regel ein bis vier Prozent des Aktivnachlasses. Dieses zunächst hoch erscheinende Honorar wird durch einen guten Testamentsvollstrecker meist bei weitem wieder hereingeholt.

Fachanwalt für Erbrecht als Testamentsvollstrecker

Denn allein durch die Vermeidung von Streit zwischen den Erben werden weitaus größere Kosten und Wertverluste vermieden. Ist der Testamentsvollstrecker geschickt und fachkundig, kann er zum Beispiel auch bei der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung unter Umständen mehr an Steuerersparnis herausholen, als er selbst kostet. Die zusätzliche Beauftragung eines Steuerberaters wird dadurch obsolet.

Die Testamentsvollstreckung entlastet also die Erben und spart in vielen Fällen bares Geld. In einer Beratung zur Testamentsgestaltung – etwa mit einem Fachanwalt für Erbrecht – sollte deshalb immer auch die Möglichkeit einer Testamentsvollstreckung berücksichtigt werden.

Ernennung des Testamentsvollstreckers

Regelmäßig wird die Person des Testamentsvollstreckers vom Erblasser in seinem Testament oder einem Erbvertrag (§ 2197 Abs. 1 BGB) benannt. Alternativ kann der Testamentsvollstrecker allerdings auch durch einen vom Erblasser ermächtigten Dritten (§ 2198 Abs. 1 BGB) oder vom Nachlassgericht aufgrund eines entsprechenden Ersuchens des Erblassers im Testament (§ 2200 Abs. 1 BGB) bestimmt werden.

Beginn des Amtes

Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt erst mit dessen Annahme, die dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären oder anderenfalls zu verweigern ist. Zur Übernahme des Amts eines Testamentsvollstreckers besteht keine Verpflichtung.

Motivation für Ernennung eines Testamentsvollstreckers

Mit der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann der Erblasser eine Absicherung seines testamentarischen Willens und – insbesondere bei mehreren Erben und Vermächtnisnehmern – eine ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses erreichen. Die Testamentsvollstreckung kann helfen, Ansprüche von Erben und Vermächtnisnehmern zu schützen sowie ungewollte Einflussnahmen „böswilliger“ Erben auf den Nachlass und dessen Auseinandersetzung zu verhindern. Auch kann der Erblasser bei Anordnung andauernder Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstecker eine Zerschlagung seines Nachlasses langfristig verhindern.

Arten der Testamentsvollstreckung

Das Gesetz unterscheidet die sog.

  • Abwicklungsvollstreckung (§ 2203, § 2204 BGB), die letztlich auf die Auseinandersetzung des Nachlasses gerichtet ist, sowie die sog.
  • Verwaltungs- bzw. Dauervollstreckung (§ 2209 BGB), bei denen die Verwaltung des Nachlasses im Vordergrund steht.
Folgen der Testamentsvollstreckung

Für die Zeit der Testamentsvollstreckung ist den Erben die Verfügungsgewalt über die Nachlassgegenstände entzogen. Auch die Nutzungen der Nachlassgegenstände stehen den Erben nicht zu, ebenso wenig die Reinerträge, falls dies nicht vom Erblasser angeordnet worden ist. Demgegenüber ist der Testamentsvollstrecker verwaltungsbefugt und insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über Nachlassgegenstände zu verfügen. Im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung hat der Testamentsvollstrecker das ihm anvertraute Vermögen zu sichern und zu erhalten. Eigengläubiger der Erben können während der Testamentsvollstreckung nicht auf den Nachlass zugreifen.

Für die Führung seines Amtes kann der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung verlangen. Vorrangig kann der Erblasser das „ob“ und die Höhe der Vergütung in der letztwilligen Verfügung festlegen.

Die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften hierzu finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch: §§ 2197 ff BGB und §§ 2364, 2368 BGB.

 Probleme bei der Wahl eines geeigneten Testamentsvollstreckers

Der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers liegt auf der Besorgung wirtschaftlicher Belange und damit nicht im Bereich der Rechtsberatung. Daher hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Testamentsvollstreckung keine Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 des Rechtsberatungsgesetzes ist. Sie kann somit von jedermann auch geschäftsmäßig betrieben werden. Mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz hat der Gesetzgeber diese Rechtslage bestätigt und die geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung durch jedermann ausdrücklich gestattet.

Anders als Rechtsanwälte, Steuerberater oder Notare müssen andere Personen, die eine Testamentsvollstreckung übernehmen, keine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung unterhalten.

Einige private Vereine haben es sich zur Aufgabe gemacht, spezielle Lehrgänge anzubieten und Teilnehmern, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen, die (staatlich nicht geschützte) Bezeichnung „Zertifizierter Testamentsvollstrecker“ zu verleihen. Vereine dieser Art sind die Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) e.V. sowie die Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV). Diese Vereine führen überdies ein Register zu den Personen, die ihre Lehrgänge absolviert haben.

 

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Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

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