Das Testamentum mysticum, das auf ein anderes Schriftstück Bezug nimmt. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen.

Das Testamentum mysticum

ist ein Testament, das auf ein anderes Schriftstück Bezug nimmt und den Inhalt dieses anderen Schriftstücks als Verfügung von Todes wegen anordnet.

Hierbei ist zu unterscheiden:

  • Das Schriftstück, auf das im Testament verwiesen wird, ist zwar vom Erblasser ebenfalls selbst errichtet, genügt aber nicht den Formvorschriften für ein Testament. Dann sind auf jeden Fall das in Bezug genommene Schriftstück und die darin enthaltenen Anordnungen nichtig.
  • Das in Bezug genommene Schriftstück ist von einem anderen errichtet, z.B. A verfügt, dass das Einzeltestament des B auch als sein Testament gelten soll. Dann ist das Testament insweit wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Höchstpersönlichkeit der Testamentserrichtung nichtig.
    § 2064 BGB Persönliche Errichtung
    

    Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten. 

  • Das Schriftstück auf, das im Testament Bezug genommen.
    wird, ist selbst eine vom Erblasser selbst errichtete früher formwirksame Verfügung von Todes wegen. Dann sind die Verfügungen wirksam. 

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren