Schenkungsteuer schenken. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Schenkungsteuer schenken
Es führt insgesamt zu einer Ersparnis bei der Schenkungsteuer oder auch Erbschaftsteuer, wenn der Schenker gleichzeitig die Schenkungsteuer mit verschenkt bzw. mit vermacht.
Beispiel:
A schenkt seiner Lebensgefährtin B 420.000 Euro und übernimmt gleichzeitig die von B geschuldete Schenkungsteuer.
Klar ist, dass B die 420.000 Euro voll behalten darf. Dieser Betrag wird durch Erbschaft- oder Schenkungsteuer nicht geschmälert, da diese ja von A getragen wird. Die Steuer selbst wird wie folgt ermittelt:
Schenkung 420.000 Euro
abzüglich Freibetrag ./. 20.000 Euro
= steuerpflichtiger Erwerb von 400.000
Steuersatz 30 %
= Steuer i.H.v. 120.000
Ermittlung der endgültigen Steuer: 420.000 + 120.000 = 540.000
./. Freibetrag 20.000
= 520.000
x 30 % Steuersatz
= 156.000 Euro Steuern
Im Ergebnis zahlt A also 420.000 + 156.000 Euro = 576.000 Euro und es kommen 420.000 Euro bei B an.
Vergleich
Hätte A der B von vornherein 576.000 Euro geschenkt, wäre folgende Schenkungsteuer angefallen:
Schenkung 576.000 Euro
./. 20.000 Euro Freibetrag
= 556.000 Euro
x 30 % Steuersatz
= 166.800 Euro Steuern
Ergebnis
Es wären bei B also nur 576.000 minus 166.800 Euro angekommen, also nur 409.200 Euro, das sind 10.800 Euro weniger.
Man kann also Geld sparen, wenn man die Schenkungsteuer mit schenkt bzw. im Todesfalle mit vermacht.