Sparen

Schenkungsteuer schenken. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Schenkungsteuer schenken

Es führt insgesamt zu einer Ersparnis bei der Schenkungsteuer oder auch Erbschaftsteuer, wenn der Schenker gleichzeitig die Schenkungsteuer mit verschenkt bzw. mit vermacht.

Beispiel:

A schenkt seiner Lebensgefährtin B 420.000 Euro und übernimmt gleichzeitig die von B geschuldete Schenkungsteuer.

Klar ist, dass B die 420.000 Euro voll behalten darf. Dieser Betrag wird durch Erbschaft- oder Schenkungsteuer nicht geschmälert, da diese ja von A getragen wird. Die Steuer selbst wird wie folgt ermittelt:

Schenkung 420.000 Euro

abzüglich Freibetrag ./. 20.000 Euro

= steuerpflichtiger Erwerb von 400.000

Steuersatz 30 %

= Steuer i.H.v. 120.000

Ermittlung der endgültigen Steuer: 420.000 + 120.000 = 540.000

./. Freibetrag 20.000

= 520.000

x 30 % Steuersatz

= 156.000 Euro Steuern

Im Ergebnis zahlt A also 420.000 + 156.000 Euro = 576.000 Euro und es kommen 420.000 Euro bei B an.

Vergleich

Hätte A der B von vornherein 576.000 Euro geschenkt, wäre folgende Schenkungsteuer angefallen:

Schenkung 576.000 Euro

./. 20.000 Euro Freibetrag

= 556.000 Euro

x 30 % Steuersatz

= 166.800 Euro Steuern

Ergebnis

Es wären bei B also nur 576.000 minus 166.800 Euro angekommen, also nur 409.200 Euro, das sind 10.800 Euro weniger.

Man kann also Geld sparen, wenn man die Schenkungsteuer mit schenkt bzw. im Todesfalle mit vermacht.

 

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren