Haftung

Treuhänder von Nachlassgegenständen haftet für Erbschaftsteuer. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Treuhänder von Nachlassgegenständen haftet für Erbschaftsteuer

Die Haftung des Gewahrsamsinhabers für Erbschaftsteuern hat der BFH in einem Urteil vom 12.03.2009, II R 51/07 herausgestellt:

Nach § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG haften Gewahrsamsinhaber von Nachlassvermögen für die Erbschaftsteuer soweit sie das Vermögen vorsätzlich oder fahrlässig vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer außerhalb des Geltungsbereichs des ErbStG wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen bis zur Höhe des ausgezahlten Betrages für die Erbschaftsteuer des Erben. Gewahrsamsinhaber i.S.d. Vorschrift können Banken, Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger/-verwalter aber auch jeder Rechtsanwalt, Steuerberater, Notar oder sonstiger Treuhänder sein, der in seinem Gewahrsam Nachlassgegenstände hat (vgl. z.B. Meincke, ErbStG, 15. Auflage, § 20 Rz. 21). Eine Ausnahme (Haftungsfreigrenze) besteht lediglich bei Beträgen bis zu Euro 600,00/Steuerfall (§ 20 Abs. 7 ErbStG).

Die Vorschrift soll verhindern, dass ein Steueranspruch nicht realisiert werden kann, obwohl ursprünglich Vermögen im Inland vorhanden war, das zur Erfüllung des Steueranspruchs hätte in Anspruch genommen werden können. Zur Vermeidung einer Minderung des Steueraufkommens wird der (inländische) Gewahrsamsinhaber gleichsam zum Garanten der Erbschaftsteuer gemacht, der bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung haftet. Der Gewahrsamsinhaber kann seine Haftung für zu zahlende Erbschaftsteuer nur dadurch vermeiden, dass er vor Aushändigung von Vermögen an den Erben prüft, ob die Voraussetzungen des § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG vorliegen, und ggf. die Herausgabe verweigert (BFH vom 11.08.1993, II R 14/90, BStBl II 1994, 116, und vom 18.07.2007, II R 18/06, BStBl II 2007, 788).

Bisher ging man davon aus, dass die Haftung nur bei einem Erwerb durch Erbfall, nicht aber bei Erwerb auf Grund eines Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall gilt – auch wenn der durch den Vertrag begünstigte zugleich Erbe war. Der BFH hat in seiner jüngst veröffentlichten Entscheidung sowohl den Umfang der Haftung als auch den Haftungstatbestand klargestellt und entschieden:

1. Die Haftung eines inländischen Kreditinstituts für die Erbschaftsteuer eines nicht im Geltungsbereich des ErbStG wohnhaften Erben gemäß § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG erstreckt sich bis zur Höhe des ausgezahlten Betrags auf die Erbschaftsteuer für den gesamten dem Erben angefallenen Erwerb von Todes wegen einschließlich eines Erwerbs aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall.

2. Soweit die Haftung des Kreditinstituts gemäß § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG auch dann eingreift, wenn der nicht im Geltungsbereich des ErbStG wohnhafte Berechtigte nicht Erbe ist, sondern Vermögen aus-schließlich aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall erworben hat, ist das für die Haftung erforderliche Verschulden nur anzunehmen, wenn das Kreditinstitut dem Berechtigten das Vermögen nach Veröffentlichung des Urteils vom 12. März 2009 II R 51/07 zur Verfügung stellt. (Das Urteil wurde am 15.07.2009 veröffentlicht.)

Das Urteil stellt somit klar:

Zahlt ein Gewahrsamsinhaber Beträge aus, kann dies nicht in der Erwartung geschehen, dass selbst in der ungünstigen Steuerklassen III die Steuerbelastung maximal 50 % beträgt, so dass mindestens die Hälfte des vorhandenen Vermögens den Erben zur Verfügung gestellt werden kann, da der Gewahrsamsinhaber bis zur Höhe des ausgezahlten Betrages haftet. Ist der Erwerb in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, weil der Erblasser Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hatte, befindet sich aber ein Großteil des Vermögens im Ausland, besteht die Gefahr, dass das gesamte in der Bundesrepublik befindliche Nachlassvermögen zur Zahlung der Erbschaftsteuer notwendig ist.

Während bisher unklar war, ob eine Haftung nach § 20 Abs. 6 ErbStG nur für Nachlassvermögen (Erwerb durch Erbfall) oder auch für anderes von Todes wegen erworbenes Vermögen, das nicht in den Nachlass fällt (Erwerb auf Grund eines Vertrages zu Gunsten Dritter) besteht, stellt der BFH klar, dass die Haftung sich nicht auf das Nachlassvermögen beschränkt, sondern sich auch auf anderes Vermögen erstreckt, dass von Todes wegen i.S.d. § 3 ErbStG erworben wurde.

Gut zu wissen

Jeder Gewahrsamsinhaber kann eine Haftungsinanspruchnahme nur dadurch vermeiden, dass er über von ihm verwahrtes Vermögen erst dann verfügt, wenn ihm vom zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt wurde. Andernfalls setzt er sich einer Haftungsinanspruchnahme aus, wobei hierdurch eintretende Schäden wohl regelmäßig nicht durch (Berufshaftpflicht-)Versicherungen gedeckt sein werden.

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