Wann ist bei der Erbschaftsteuer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) erforderlich? Wer erteilt sie?
Bei ausländischem Erben
Ist an einem Erbfall ein ausländischer Erwerber beteiligt, haften die Banken für die Erbschaftsteuer, wenn sie das von ihnen verwaltete oder verwahrte Vermögen vor Entrichtung der Erbschaftsteuer einem ausländischen Berechtigten auszahlen oder zur Verfügung stellen. Um nicht in Haftung genommen zu werden, fordern die Banken in diesen Fällen eine erbschaftsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung an.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt. Es stellt die Bescheinigung aus, wenn nach Prüfung der Unterlagen die gegen den ausländischen Erwerber festgesetzte Erbschaftsteuer bezahlt ist oder wenn festgestellt wird, dass keine Erbschaftsteuer anfällt.
Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Erbteilsübertragung
Überträgt ein Miterbe seinen Erbteil im Rahmen eines Erbteilsübertragungsvertrags auf seine Miterben, kann das Grundbuchamt die Vorlage einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) verlangen, um die Umschreibung des Eigentums an Nachlassimmobilien auf die Erbteilserwerber vorzunehmen. Es geht hier um die Grunderwerbsteuer. Laut § 22 Abs. 1 GrEStG darf die Eintragung ins Grundbuch erst durchgeführt werden, wenn die UB vorgelegt oder eine Bestätigung des Finanzamts eingereicht wird, dass steuerliche Bedenken der Eintragung nicht entgegenstehen. Zur Verfahrensvereinfachung wurden von der Finanzverwaltung per Erlass und Verwaltungsanweisung generelle Ausnahmen geregelt, wann auf eine UB verzichtet werden kann. Vorgänge unter Geschwistern fallen nicht darunter.