Unwirksame Aufhebung eines mehrseitigen Erbvertrags als Zuwendungsverzicht?

  1. Startseite
  2. Tipps & Tricks
  3. Unwirksame Aufhebung eines mehrseitigen Erbvertrags als Zuwendungsverzicht?

Aufhebung eines mehrseitigen Erbvertrags als Zuwendungsverzicht. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Aufhebung eines mehrseitigen Erbvertrags als Zuwendungsverzicht

Frage:

Mein Vater hatte mit uns Kindern und seiner zweiten Ehefrau einen Erbvertrag geschlossen. In einem später geschlossenen, weiteren Erbvertrag hoben er, seine zweite Ehefrau und nur eines von uns Kindern, nämlich meine Schwester, den ersten Erbvertrag auf. Geht das?

Antwort:

Nein, die Aufhebung des Erbvertrags ist unwirksam. Ein Erbvertrag kann nur aufgehoben werden, wenn alle Personen mitwirken, die ihn geschlossen haben.

Problematisch könnte der Aufhebungsvertrag aber für die Tochter werden, die an der Aufhebungsvereinbarung mitgewirkt hat. Darin könnte nämlich ein Zuwendungsverzicht gem. § 2352 BGB liegen. Dies ist umstritten.

Tipp:

Lesen Sie OLG Hamm vom 2. 12. 2011, 15 W 603/10

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren