Vergütung eines Nachlasspflegers: Was kostet der Nachlasspfleger?

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Abwesenheitspfleger bei Erbschaft
Pfleger für unbekannte Erben

Vergütung eines Nachlasspflegers: Was kostet der Nachlasspfleger? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Vergütung eines Nachlasspflegers: Was kostet der Nachlasspfleger?

Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, wenn dafür ein Bedürfnis besteht.  Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Erben unbekannt oder ungewiss sind. Das Nachlassgericht kann z.B. die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, der Erbe wird, einen Pfleger, d.h. einen Nachlasspfleger bestellen (§ 1960 BGB). Ein ehrenamtlicher Pfleger führt die Nachlasspflegschaft unentgeltlich (§ 1836 BGB). Anspruch auf eine Vergütung hat dagegen ein Nachlasspfleger, der die die Pflegschaft berufsmäßig führt (§“§ 1915, 1836 BGB). Die Höhe der Vergütung regelt bei ausreichendem Nachlass § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB. Bei einem mittellosem Nachlass, d.h. wenn kein die Vergütung deckender Nachlass vorhanden ist, kann der Pfleger seine Vergütung aus der Staatskasse verlangen (§ 1836 Abs. 1. S. 3 BGB).

Was ein Nachlasspfleger kostet, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Zum Einen von der Eignung, der Erfahrung und den Fachkenntnissen des Nachlasspflegers
  • dann vom Umfang und Schwierigkeit der zu bewältigenden Nachlasspflegschaft und schließlich
  • vom Nachlasswert

In aller Regel wird der Nachlasspfleger nach Stundensätzen vergütet. Die tatsächlichen Kosten pro Stunde legt das Nachlassgericht fest.

Erfahrungsgemäß bewegen sich die Kosten um die 100  bis 110 Euro netto pro Stunde.

Der Mindestsatz pro Stunde beträgt 23 Euro zzgl. MwSt. Bezahlt wird der Nachlasspfleger aus dem Nachlass.

Die neuere Rechtsprechung hält folgende Stundensätze für angemessen:

  • Das OLG Celle (Rpfleger 2018, 1278) hielt 2018 bei einem Nachlasspfleger, der nicht Rechtsanwalt ist, einen Stundensatz von 67 Euro für angemessen. Eine höhere Vergütung kann nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden. Bei einem Rechtsanwalt sieht das OLG Celle 130 Euro die Stunde ganz ausnahmsweise als Obergrenze an. 
  • Das OLG Düsseldorf (BeckRS 2014, 10139) ging 2014für einen Anwalt als Berufsnachlasspfleger von einem mittleren Stundensatz von 110 Euro aus. 
  • Das OLG Frankfurt (NJW-RR 2015, 1487) hielt 2015 einen Stundensatz von 100 Euro für einen berufsmäßigen Nachlasspfleger für angemessen. 
  • Das OLG Hamm (ZEV 2011, 646) hielt 2011 einen Stundensatz von 110 Euro plus MwSt. für angemessen.
  • Das OLG Saarbrücken (BeckRS 2014, 09893) setzte 2014 einen Stundensatz von 120 Euro bei einem schwierigen Fall an. 
  • Nach dem OLG Stuttgart (NJW-Spezial 2013, 3902) ist bei einem mittelschweren Fall ein Stundensatz von 110 Euro für einen berufsmäßigen Nachlasspfleger angemessen. 
Nachlasspflegervergütung: Keine Mittellosigkeit, wenn Nachlass ausreicht

Das Landgericht Schweinfurt hatte als Beschwerdegericht in einem Beschluss vom 9. Juli 2009 (41 T 64/09) einen Fall zu entscheiden, in dem ein Rechtsanwalt als Nachlasspfleger bestallt worden war. Im Nachlass befand sich ein Baubetrieb mit 5 Beschäftigten und 2 Immobilien. Die Immobilien hafteten voll einer Bank. Der Pfleger hatte den Nachlass zu sichern und zu verwalten. Er musste nach 3 Wochen und 26 Stunden Tätigkeit wegen dann festgestellter Überschuldung einen Nachlassinsolvenzantrag stellen.

Das Landgericht Schweinfurt stellte fest, dass eine Mittellosigkeit des Nachlasses bereits dann nicht vorliege, wenn – wie im zu entscheidenden Fall – der Aktivnachlass für die Bezahlung der Pflegervergütung ausreiche. Die gesetzliche Regelung in §§ 1960, 1836 Abs. 1 S. 2 u. 3 sowie in § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB privilegiere die Staatskasse. Diese Privilegierung solle nicht zwingend dadurch zunichte gemacht werden, dass eine Mittellosigkeit bereits bei einer Nachlassüberschuldung angenommen werde. Etwaige Gläubigerinteressen blieben insoweit außer Betracht, da die Tätigkeit des Pflegers zumindest mittelbar auch ihren Interessen diente.

Stundensätze

Für die Vergütung eines Nachlasspflegers (hier von Beruf Rechtsanwalt) bei vermögendem Nachlass sind die Stundensätze im Grundsatz unabhängig von den Festlegungen des BVormG anhand der Kriterien des § 1836 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. zu bestimmen. Die festgelegten Sätze für die Vergütung der Betreuer können nur im Einzelfall als Anhaltspunkt und nur im Sinne von Mindestsätzen herangezogen werden, wenn sich die konkrete Nachlassabwicklung als einfach darstellt.

Für Experten:
OLG Schleswig v. 18.12.2009 – 3 Wx 24/08 –
ZEV 2010, Heft 3, VIII

 

Die nach Ausbildungsgrad gestaffelten Stundensätze in § 3 Abs. 1 VBVG können auch eine taugliche Orientierungshilfe – Anhaltspunkt im Sinne von Mindestsätzen – für die Bemessung der Stundensätze bei der Vergütung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers im Falle eines vermögenden Nachlasses darstellen. Sie können nach den für die Vergütung eines Nachlasspflegers in § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB festgelegten Kriterien überschritten werden. Die Heranziehung einer auf dieser Grundlage von der Rechtsprechung entwickelten gestaffelten Tabelle, in der nutzbare Fachkenntnisse und Schwierigkeit der Aufgabe angemessen berücksichtigt werden, ist deshalb nicht zu beanstanden.

Für Experten:
OLG Schleswig v. 18.12.2009 – 3 Wx 63/09 –
ZEV 2010, Heft 3, VIII

Erben können mit Nachlasspfleger eine Vergütung nicht wirksam vereinbaren

Immer wieder kommt es vor, dass Nachlasspfleger versuchen mit Erben eine Vergütungsvereinbarung direkt zu schließen. Sei es, dass die unbekannte Erben ermittelt haben und einen Teil des Nachlasses (z.B. 30 % beanspruchen, ohne den Wert der Erbschaft mitzuteilen) oder dass sie den Nachlass für die zunächst unbekannten Erben abwickeln wollen. Sie schließen dann in der Regel eine pauschale Vergütungsvereinbarung mit den Erben für ihre gesamte Tätigkeit. Die Erben halten den Nachlasspfleger als amtliche Person für dahingehend befugt und fügen sich oft einem solchen Ansinnen des Nachlasspflegers.


Ein Tipp von RA Ruby

Der Erbe kann mit dem Nachlasspfleger dessen Vergütung aber nicht individuell vereinbaren. Eine solche Vereinbarung ist nach § 134 BGB nichtig, weil sie zwingende gesetzliche Vorschriften umgeht.

§ 134 BGB Gesetzliches Verbot
   Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

§ 1915 BGB Anwendung des Vormundschaftsrechts
(1) Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmt sich die Höhe einer nach § 1836 Abs. 1 zu bewilligenden Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte, sofern der Pflegling nicht mittellos ist. An die Stelle des Familiengerichts tritt das Betreuungsgericht; dies gilt nicht bei der Pflegschaft für Minderjährige oder für eine Leibesfrucht.
(2) Die Bestellung eines Gegenvormunds ist nicht erforderlich.
(3) § 1793 Abs. 2 findet auf die Pflegschaft für Volljährige keine Anwendung.

§ 1960 BGB Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger
(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.
(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.
(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.

Die §§ 1915 Abs. 1 S. 2 und  § 1960 Abs. 2 BGB legen den Vergütungsmaßstab fest und dürfen nicht umgangen werden. Der Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers basiert auf der Führung eines öffentlichen Amtes und entspringt dem Gesetz. Er beruht nicht auf einem privaten Rechtsverhältnis und ist der privaten Vereinbarung entzogen.  Über den Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers entscheidet ausschließlich das Gericht, und zwar unabhängig vom Willen der Erben.

Quelle: OLG Celle, Beschluss vom 30. 5. 2011 – 6 W 120/11 in BeckRS 2011, 14906

Der Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers erlischt

nach § 2 Satz 1 VBVG erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung odnungsgemäß geltend gemacht wird.

§ 2 VBVG (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz) Erlöschen der Ansprüche
   Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Hierfür genügt es nicht, den Vergütungsanspruchs nur dem Grunde nach pauschal in einer Weise anzumelden, die keine Prüfung der Vergütungshöhe ermöglicht. Das gilt namentlich für die bloße Angabe der Stundenzahl ohne konkreten Tätigkeitsnachweis.

Allerdings kann im Einzelfall auch der Staatskasse nach Treu und Glauben die Berufung auf diese Ausschlussfrist verwehrt sein. Zwar ist das Nachlassgericht nicht grundsätzlich gehalten, den Nachlasspfleger, insbesondere wenn er berufsmäßig tätig wird, rechtzeitig auf die Folgen einer verspäteten Antragstellung hinzuweisen. Dies hindert aber nicht die Annahme eines Vertrauenstatbestandes im Einzelfall. Ein solcher kann zum Beispiel darin zu sehen sein, dass zwischen dem Nachlasspfleger und dem Rechtspfleger die langjährige Übung bestanden hat, die Nachlasspflegerin erst dann zur Spezifizierung ihrer Tätigkeit als verpflichtet anzusehen, wenn die konkrete Bearbeitung eines Vergütungsantrags angestanden hat.

Quelle und Vertiefungshinweis: BGH vom 24. 10. 2012, IV ZB 13/1262in ZEV 2013, 84.

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Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

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