Pflichtteilsverjährung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen. 

Pflichtteil verjährt in drei Jahren – Sonderregeln für Minderjährige

Seit über zehn Jahren gilt inzwischen das sog. „neue Erbrecht“, das auch für die Verjährung der Pflichtteilsansprüche zu Änderungen geführt hat.

Der Pflichtteilsanspruch verjährt jetzt grundsätzlich in drei Jahren, wobei die Verjährung am Ende des Jahres beginnt, in welches fallen

  • der Todesfall und die
  • Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom Tod des Erblassers
  • und die Kenntnis der ihn enterbenden Verfügung von Todes wegen
Wichtig:

Gleichgestellt ist der Fall, dass der Pflichtteilsberechtigte diese Umstände aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht kennt.

Besonderheiten

bestehen bei einem minderjährigen Pflichtteilsberechtigten:

  • Ist der Pflichtteilsberechtigte minderjährig und muss er den Pflichtteilsanspruch gegen den überlebenden Elternteil geltend machen gilt § 207 BGB: Die Verjährung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes gehemmt. M.a.W.: Die  dreijährige Verjährungsfrist beginnt nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres zu laufen.
  • Ist der Pflichtteilsanspruch gegen einen familienfremden Dritten geltend zu machen, wird auf die Kenntnis des überlebenden Elternteils abgestellt. Der Pflichtteilsanspruch verjährt „normal“.
  • Ist der Pflichtteilsanspruch gegen ein Geschwister geltend zu machen, ist der überlebende Elternteil von der Vertretung ausgeschlossen. Wird kein Pfleger zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gegen das Geschwister bestellt, kann die Verjährung jedenfalls nicht vor Ablauf eines weiteren halben Jahres nach Eintritt der Volljährigkeit eintreten (§ 210 BGB). Ob dann die dreijährige Verjährungsfrist erst mit Eintritt der Volljährigkeit beginnt, ist noch nicht geklärt.

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