Vertragsmäßige Verfügung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Vertragsmäßige Verfügung

Vertragsmäßige Verfügung ist die Verfügung des Erblasser in einem Erbvertrag, die vertraglicher Natur ist. Daneben können in einem Erbvertrag auch nicht vertragliche Verfügungen von Todes wegen wie in einem Testament getroffen werden. Vertragliche Verfügungen sind zu halten, letztwillige Verfügungen können jederzeit einseitig abgeändert werden.

Der Erbvertrag muss mindestens eine vertragsmäßige Verfügung enthalten, da sonst kein Vertrag vorliegt. Dabei können nur Auflagen, Erbeinsetzung und Vermächtnisse vertragsmäßig verfügt werden. Für die Vertragschließenden sind sie bindend (nicht frei widerruflich etc.).

Vertragsmäßige Verfügungen können im einseitigen Erbvertrag und im zwei- oder mehrseitigen Erbvertrag getroffen werden. Beim einseitigen Erbvertrag verpflichtet sich der Erblasser dem Vertragspartner gegenüber z. B., ihn als Erben einzusetzen. Dieser nimmt an und verpflichtet sich seinerseits dazu, eine Geldsumme an eine wohltätige Einrichtung zu schenken. Beim zwei- oder mehrseitigen Erbvertrag ist jede Vertragspartei Erblasser und Vertragspartner, d. h. beide treffen beispielsweise eine Verfügung über die Erbeinsetzung, indem sie jeweils den anderen einsetzen oder auch jeder einen Dritten als Erben einsetzt und der andere annimmt. Es ist auch möglich, ein Vermächtnis oder eine Auflage anzuordnen; z. B. soll der Vertragspartner für eine dritte Person sorgen.

Da sich die Vertragspartner bzw. Erblasser wirksam verpflichten und binden wollen, sollten im Erbvertrag die Verfügungen als vertragsgemäß bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, kann nur durch Auslegung ermittelt werden, inwieweit die Vertragschließenden eine erbvertragliche Bindung oder aber die freie Widerrufbarkeit gewollt haben.

Die starke Bindungswirkung der vertragsmäßigen Verfügung kann nur durch einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag, durch einen Rücktrittsovrbehalt oder durch berechtigte Anfechtung der Verfügung von Todes wegen aufgehoben werden. Haben die Vertragsparteien dagegen einseitige Verfügungen getroffen, können diese jederzeit wie Testamente widerrufen werden. Für sie gelten die gesetzlichen Vorschriften über Testamente.

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