Vollmacht
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Vollmacht ist kein Freibrief. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Vollmacht ist kein Freibrief

Es ist eine leidige Erfahrung aus meiner Erbrechtspraxis: Vollmachten werden oft missbraucht ! Oftmals sind sich die Straftäter dabei keiner Schuld bewusst ! Deshalb nochmals: Bei der Vollmacht sind Innenverhältnis und Außenverhältnis zu unterscheiden. Im Außenverhältnis kann der Bevollmächtigte (B) bei einer Generalvollmacht nach Außen wirksam Geschäfte abschließen, z.B. unbeschränkt über Bankkonten verfügen. Ob er das auch darf, ist eine Frage des Innenverhältnisses. Was der B darf, richtet sich nach den internen Absprachen mit dem Vollmachtgeber V. Der B kann also nach außen (gegenüber der Bank) oft mehr, als er nach den Innen-Absprachen(mit V) darf. Darf B nach den Absprachen mit V nur 2.500 € monatlich abheben, hebt aber monatlich 10.000 € ab, ist er dem V bzw. den Erben des V zum Schadensersatz verpflichtet. Die Vollmacht ist also kein Freibrief zur Selbstbedienung.

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Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

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