Vor- und Nacherbschaft

Achtung – Als Vorerbe sind Sie nur Erbe auf Zeit. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Achtung – Als Vorerbe sind Sie nur Erbe auf Zeit

1. Einführung

Vorerbe ist ein Erbe (es kann auch mehrere Vorerben geben), der nur für eine bestimmte Zeitspanne (längstens bis zu seinem eigenen Tod) Erbe ist. Nach einem vom Erblasser zu bestimmenden Ereignis (dem sog. Nacherbfall, der meist der Tod des Vorerben ist) geht die Vorerbschaft, dann an den Nacherben (als endgültigen Erben über). Der Erblasser wird also zwei Mal beerbt, einmal vom Vorerben und danach vom Nacherben.

2. Beschränkung durch Nacherbschaft

Während der Vorerbschaft darf der Vorerbe die Vorerbschaft zwar nutzen, also z.B. ein Haus das zur Vorerbschaft gehört bewohnen oder vermieten. In der Regel darf er es aber nicht verkaufen, sondern muss es für den Nacherben erhalten. Bei Geldvermögen darf er die Zinsen vereinnahmen, muss den Stamm des Vermögens aber in aller Regel für den Nacherben erhalten.

Verfügt der Vorerbe ohne Zustimmung des Nacherben über ein Erbschaftsgrundstück, so ist nach dem Gesetz diese Verfügung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als die Verfügung das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigten würde. Auf diese Unwirksamkeit kann sich nicht nur der Nacherbe, sondern jedermann berufen.

Um den Nacherben zu schützen wird bei Grundstücken  mit der Eintragung des Vorerben als Eigentümer im Grundbuch zugleich ein sogenannter Nacherbenvermerk eingetragen. Steht ein Nacherbenvermerk im Grundbuch weiß ein Grundstückserwerber was auf ihn zukommen kann; nämlich die Unwirksamkeit seiner eigenen Eintragung als neuer Eigentümer.

3. Befreiter Vorerbe

Der befreite Vorerbe hat ein größere Verfügungsmacht als der normale = nicht befreite Vorerbe. Der Vorerbe darf verkaufen, nicht aber verschenken. Schenkungen, die das Recht des Nacherben beeinträchtigen sind im Nacherbfall unwirksam.

4. Sinn der Vor- und Nacherbschaft

Sinn der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft kann sein, dass Vermögen über den eigenen Tod hinaus zu steuern, und z.B. in der eigenen Blutsverwandtschaft zu halten. Setzt der Ehemann z.B. seine kinderlose Ehefrau nur als Vorerbin ein und seine Geschwister und deren Abkömmlinge als Nacherben, sichert er den Nachlass vor einer Abwanderung in die Familie der Ehefrau und erhält den Nachlass für seine eigene Blutsverwandtschaft.

Einsatzgebiete der Vor- und Nacherbschaft sind u.a.:

  • Kinderlose Ehepaare
  • Patchworkfamilien
  • Geschiedenen-Testament
  • Unternehmensnachfolger als Nacherbe
  • Verschwendungssucht des Vorerben
  • Bedürftigkeit des Vorerben (Bedürftigen- oder Hartz-IV-Testament)
  • Vermeidung des Pflichtteils von Kindern aus erster Ehe des Vorerben
5. Trennungslösung

Die Vorerbschaft ist ein Sondervermögen das vom Eigenvermögen des Vorerben rechtlich getrennt ist. Man spricht daher auch von der Trennungslösung. Der Vorerbe verwaltet zwei Vermögensmassen: sein eigenes Vermögen und die davon getrennte Vorerbschaft als Sondervermögen. Er ist quasi Treuhänder der Vorerbschaft, die er für den Nacherben möglichst ungeschmälert erhalten soll. Er kann zwar die Nutzungen aus der Vorerbschaft ziehen, soll die Substanz der Vorerbschaft aber dem Nacherben erhalten.

Während der Vorerbe über sein Eigenvermögen durch Testament frei verfügen kann, ist ihm dies hinsichtlich der Vorerbschaft nicht möglich. Den Nacherben für die Vorerbschaft hat der Erblasser ja bereits in seiner Verfügung von Todes wegen bestimmt.

§ 2130 BGB Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht
(1) Der Vorerbe ist nach dem Eintritt der Nacherbfolge verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt. …
(2) Der Vorerbe hat auf Verlangen Rechenschaft abzulegen.

6. Surrogation

Erwirbt der Vorerbe mit Mitteln der Vorerbschaft Ersatzgegenstände (z.B. ein Haus wird verkauft und aus dem Erlös wird eine Eigentumswohnung angeschafft und das restliche Geld in Gold angelegt), dann sind diese sog. Surrogate selbst die Vorerbschaft (Surrogationsprinzip).

7. Ende der Beschränkung

Die Beschränkung des Vorerben durch die Nacherbschaft wird grundsätzlich nach Ablauf von 30 Jahren unwirksam. Dann ist der Vorerbe Vollerbe, wenn bis dahin der Nacherbfall nicht eingetreten ist.
Ausnahme: Die Nacherbeneinsetzung gilt länger als dreißig Jahre, wenn der Nacherbfall ein Ereignis in der Person des Vorerben oder Nacherben ist (z.B. Heirat, Tod, bestimmter Geburtstag, Abschluss einer Berufsausbildung) und diese Person zur Zeit des Erbfalls zumindest schon gezeugt war.

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