Ehepartner, umrandet von einem roten Herz.

Ehegattenkonto. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Vorsicht Ehegattenkonto!

Viele Eheleute haben gemeinschaftliche Konten oder Depots, sogenannte Oder-Konten oder Oder-Depots. Hierbei wird es in der Praxis oft so sein, dass ein Ehegatte, welcher ein weitaus größeres Einkommen bezieht als der andere, auch größere Einzahlungen auf diese Konten und Depots vornimmt, in vielen Fällen stammen eventuell sämtliche Einzahlungen lediglich von einem Ehegatten.

Die Finanzverwaltung geht in diesen Fällen in der Regel davon aus, dass die jeweilige Einzahlung auf das Konto oder Depot zur Hälfte eine Schenkung an den anderen Ehegatten darstellt, der ebenfalls Mitinhaber des Kontos oder Depots ist. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass solche Zuwendungen steuerbar im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes sind. Über die Jahre hinweg können insbesondere bei hohen Einzahlungen oder häufigen Umschichtungen zwischen unterschiedlichen Konten und Depots schnell Gesamtsummen erreicht werden, die den ehelichen Schenkungssteuerfreibetrag in Höhe von 500.000,00  € übersteigen. Für diesen Fall besteht dann die Gefahr, dass das Finanzamt einen Schenkungssteuerbescheid zusendet.

In einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes vom 23.11.2011 wird diese Sichtweise der Finanzverwaltung nicht grundsätzlich beanstandet, lediglich hat der Bundesfinanzhof die Finanzpraxis dahingehend eingeschränkt, dass der Bundesfinanzhof in jedem Einzelfall verlangt, dass das Finanzamt die erforderlichen Feststellungen dafür trifft, die zur Annahme einer Schenkung im Sinne von § 7 Abs. 1 Erbschafssteuergesetz erforderlich sind. Wenn es dann jedoch hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass beide Ehegatten wirtschaftlich zu gleichen Anteilen an den jeweiligen Kontoguthaben beteiligt sein sollen, haben wiederum die Ehegatten den Gegenbeweis zu erbringen, dass im Innenverhältnis zwischen ihnen doch nur der einzahlende Ehegatte wirtschaftlich berechtigt sein soll.

In der Praxis dürfte dies jedoch für viele Eheleute problematisch sein. Von daher kann grundsätzlich nur von Oder-Konten abgeraten werden. Sollte aus anderen Erwägungen heraus doch ein Oder-Konto gewünscht oder erforderlich sein sollte, sich jedes Ehepaar zuvor von einem Fachmann beraten lassen. Für diesen Fall empfiehlt es sich, von Vornherein eine schriftliche und eindeutige Vereinbarung zwischen den Eheleuten zu treffen, in der eindeutig festgehalten wird, wer im Innenverhältnis der Eheleute wirtschaftlich berechtigt an dem Oder-Konto oder Oder-Depot sein soll.

Lassen Sie sich daher beraten, bevor Sie unerwartet einen Schenkungssteuerbescheid vom Finanzamt erhalten.

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