Vorsorgevollmacht bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen

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Vorsorgevollmacht bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Vorsorgevollmacht bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen

Bei Vorsorgevollmachten ist  vor allem § 1906 Abs. 3 BGB wichtig. Er lautet wie folgt:

§ 1906 Abs. 3 BGB
(3) Widerspricht eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in sie nur einwilligen, wenn
1. der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
2. zuvor versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,
3. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung nach Absatz 1 zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden,
4. der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere dem Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann und
5. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt. § 1846 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist.
(3a) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat den Widerruf dem Betreuungsgericht anzuzeigen.

Gemäß § 1906 Abs. 5 BGB gilt diese Neuregelung auch für einen Bevollmächtigten. Wenn Sie also einer Vertrauensperson eine private Vorsorgevollmacht erteilt haben, ist der Bevollmächtigte nur dann befugt, in ärztliche Zwangsmaßnahmen einzuwilligen, wenn sich dies aus der Vollmacht ausdrücklich ergibt. Insoweit sind Vorsorgevollmachten im gesundheitlichen Bereich an den Paragraphen § 1906 Abs. 3 BGB anzupassen. Es ist dort nunmehr ausdrücklich festzuhalten, dass der Bevollmächtigte auch über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 3 BGB entscheiden darf.

Offen ist die Frage, welche Auswirkungen die gesetzliche Neuregelung auf alte Vorsorgevollmachten hat. Die Gesetzesreform hat hierzu leider keine Regelung gebracht. Sicherheitshalber ist daher davon auszugehen, dass sich die Neuregelungen nicht auf bestehende Vorsorgevollmachten automatisch erstreckt.

Von daher ist dringend anzuraten, bestehende Vorsorgevollmachten zu überprüfen und anzupassen. Die Änderung muss schriftlich erfolgen und sich ausdrücklich auf § 1906 Abs. 3 BGB stützen.

Für Bevollmächtigte ist zukünftig darauf zu achten, dass solche Zustimmungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen im Sinne von § 1906 Abs. 3 BGB auch der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedürfen. Dies ergibt sich aus dem neuen § 1906 Abs. 3 a BGB.

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