Wagnisgeschäft . Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Wagnisgeschäft

Haben zwei nichteheliche Lebensgefährten gemeinsam Miteigentum an einem Hausgrundstück, würde es hohe Erbschaftsteuer (mindestens 30 %) auslösen, wenn einer den anderen beerbt. Auch bestünden Pflichtteilsansprüche der Kinder des erstversterbenden Lebensgefährten.

Risiko

Hier kann möglicherweise ein sog. Wagnisgeschäft als voll entgeltliches Risikogeschäft helfen. Die Lebensgefährten geben gegenseitige entgeltliche Zuwendungsversprechen auf den Todesfall ab. Es liegt ein Risiko- oder Wagnisgeschäft vor: Wer zuerst stirbt hat „quasi Pech“ und der andere ist der „Gewinner“ und erhält die Haushälfte des anderen auf den Todesfall. Der Einsatz des Gewinners war seine eigene Haushälfte. Diese Vertragsgestaltung kann als voll entgeltliches Risikogeschäft anzusehen sein, wenn das Risiko bei in etwas gleich hoher Lebenserwartung gleichmäßig verteilt ist. Es ist dann nur Grunderwerbsteuer (von 3,5 bis 5 %) statt Erbschaftsteuer (von mindestens 30 %) zu zahlen und da Entgeltlichkeit vorliegt, wären auch die Pflichtteilsberechtigten außen vor.

Hinweis

Diese Gestaltung ist noch nicht durch Rechtsprechung abgesichert. Da sich die Lebensgefährten aber zusätzlich noch in zwei Testamenten gegenseitig als Erben einsetzen können, ist der Versuch, dieses entgeltliche Geschäft zu wagen, der Mühe und der Kosten wert, wenn man nicht doch heiraten will. 

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