Wann fällt das Vermächtnis erst nach dem Erbfall an?

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Wann fällt das Vermächtnis erst nach dem Erbfall an. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Wann fällt das Vermächtnis erst nach dem Erbfall an?

Anfall des Vermächtnisses bedeutet, dass es zur Entstehung gelangt.

Der Anfall des Vermächtnisses erfolgt normalerweise mit dem Erbfall. Dann hat man das Vermächtnisrecht und kann es geltend machen, vererben, abtreten, verpfänden.

Der Anfall kann aber über den Erbfall hinausgeschoben sein. Das ist der Fall,

  • wenn das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder Befristung angeordnet ist und die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall eintritt. Dann fällt das Vermächtnis mit diesem Eintritt an;
  • wenn der Bedachte eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugte Person ist, mit seiner Geburt;
  • wenn die Persönlichkeit des Bedachten durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt wird, mit dem Eintritt dieses Ereignisses, z.B. meine Bibliothek soll derjenige von meinen Neffen haben, der zuerst Referendar ist.

§ 2176 BGB Anfall des Vermächtnisses
   Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall.

§ 2177 BGB Anfall bei einer Bedingung oder Befristung
   Ist das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins.

§ 2178 Anfall bei einem noch nicht gezeugten oder bestimmten Bedachten
   Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses im ersteren Falle mit der Geburt, im letzteren Falle mit dem Eintritt des Ereignisses.

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