Was gilt, wenn das Vermächtnis aus dem Testament nicht mehr da ist? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen

Was gilt, wenn das Vermächtnis aus dem Testament nicht mehr da ist?

Nicht selten wird in Testamenten verfügt, dass bestimmte Personen bestimmte Gegenstände des Erblassers nach dessen Tod erhalten sollen. Nach dem Tod des Erblassers sind sie dann aber oft gar nicht mehr im Nachlass vorhanden, z.B. weil sie zu Lebzeiten verkauft oder verschenkt wurden. Kann in solchen Fällen der Vermächtnisnehmer Wertersatz vom Erben für den Gegenstand verlangen?

Grundsätzlich gilt, dass Vermächtnisse unwirksam sind, wenn sich der Vermächtnis-Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht mehr im Nachlass befindet; es sei denn, dass der Gegenstand auch in diesem Fall dem Bedachten zukommen soll. Dies müsste aber nachgewiesen werden. Ist ein Gegenstand nach der Errichtung des Testaments mit der Vermächtnisbestimmung untergegangen, also beschädigt oder vernichtet bzw. entwendet worden, geht der Ersatzanspruch auf den Erben über, wenn denn der Erblasser einen solchen Ersatzanspruch hat.

Das OLG Rostock hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der spätere Erbe noch zu Lebzeiten des Erblassers ein Auto verkauft hatte, das nach dem Testament einem anderen zugedacht war. Der Erbe konnte eine schriftliche Erklärung des Erblassers vorlegen, nach der das Fahrzeug verkaufen sollte und auch eine entsprechende Vollmacht. Der Bedachte hätte nun beweisen müssen, dass dem Erblasser ein Ersatzanspruch gegen den Erben zugestanden hätte, weil die Vollmacht nicht wirksam erteilt worden war, z.B. wegen Geschäftsunfähigkeit. Dies gelang ihm nicht, so dass er mit seinem Antrag auf Ersatz des Wertes des Fahrzeugs bei Gericht abgewiesen wurde.

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