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Was ist bei einem Kommanditisten, der den Komplementär beerbt, zu beachten? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen

Was ist bei einem Kommanditisten, der den Komplementär beerbt, zu beachten?

Es ist der Grundsatz zu beachten, dass ein KG-Gesellschafter nicht gleichzeitig Kommanditist und Komplementär sein kann. Der Kommanditist wird also im Erbfall, bei dem er den Komplementär beerbt, zunächst Komplementär. Sein Kommanditanteil ist sozusagen dem Komplementäranteil zugewachsen. Allerdings hat er das Wahlrecht nach § 139 Abs. 1 HGB:

Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, dass im Falle des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt werden soll, so kann jeder Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig machen, dass ihm unter Belassung des bisherigen Gewinnanteils die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn fallende Teil der Einlage des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird.

Diese zwingende Einheitlichkeit der Gesellschafterstellung gilt uneingeschränkt im Außenverhältnis. Im Innenverhältnis sind andere Abreden möglich.

Auch bei der Dauertestamentsvollstreckung gebietet es die sachliche Notwendigkeit, einen vom Komplementär geerbten Kommanditanteil (bzw. umgekehrt) besonders zu behandeln, wenn dieser unter Testamentsvollstreckung steht. Die Praxis behilft sich hier mit der Annahme einer treuhänderischen Übertragung des geerbten Anteils auf den TV. Erforderlich für die Übertragung ist allerdings die Zustimmung der Mitgesellschafter, die oft schon im KG-Vertrag festgeschrieben ist.

 

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