Unterschied zwischen Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter

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Unterschied zwischen Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen. 

Unterschied zwischen Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter

Der Testamentsvollstrecker (TV)

vertritt weder den Erblasser noch die Erben, er ist nach der Amtstheorie Inhaber eines privaten Amtes und hat die Stellung eines Treuhänders. Inhaber der Erbschaft sind die Erben, Verwalter der Erbschaft ist der TV. Da er nicht vom Nachlassgericht, sondern vom Erblasser selbst bestellt wurde, steht er anders als der Nachlassverwalter nicht unter der ständigen Aufsicht des Nachlassgerichts. Der TV haftet nach § 2219 BGB den Erben und dem Vermächtnisnehmer für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Verpflichtungen. Von dieser Haftung können ihn nur die Erben und der Vermächtnisnehmer, nicht aber der Erblasser (im Voraus) befreien. Nachlassgläubigern gegenüber haftet der TV nicht, sondern die Erben direkt, die vom TV gesetzlich vertreten werden (§ 278 BGB). Bei einer unerlaubten Handlung haftet der TV natürlich persönlich. Der Testamentsvollstrecker ist also freier als der Nachlassverwalter, muss aber den Erben am Ende seines Amtes dennoch Rechenschaft über seine Aktivitäten ablegen.

Der Nachlassverwalter

ist ein Nachlasspfleger, dessen Aufgabe es ist, die Nachlassgläubiger zu befriedigen. Durch die Anordnung der Nachlassverwaltung werden das Eigenvermögen der Erben und die Erbschaft getrennt, so dass die Erben für Nachlassverbindlichkeiten nur noch mit dem Nachlass haften. Er haftet also nicht nur den Erben, sondern auch den Nachlassgläubigern. Der Nachlassverwalter ist also nicht nur den Erben, sondern auch den Gläubigern des Nachlasses verpflichtet, und auch dem Nachlassgericht, für das er handelt.

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