Voraus

Was ist eigentlich der „Voraus“? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Was ist eigentlich der „Voraus“?

Der Voraus steht dem überlebenden Ehegatten am Nachlass des verstorbenen Ehegatten zu. Es handelt sich dabei um die Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke. Der Voraus wird unabhängig vom Güterstand, in dem man verheiratet ist (mit oder ohne Ehevertrag) gewährt. Diese Gegenstände sollen dem überlebenden Ehegatten aus emotionalen Gründen verbleiben und damit er wie bisher fortleben kann. Dabei kann der Voraus größer oder kleiner ausfallen, je nachdem ob der verstorbene Kinder oder keine Kinder hinterlässt. Die gesetzliche Regelung lautet:

§ 1932 BGB Voraus des Ehegatten
(1) Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.
(2) Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.

Wie gesagt, soll der Voraus dem überlebenden Ehegatten die Fortsetzung des Haushalts in der bisherigen Weise ermöglichen. Das war das Motiv des Gesetzgebers für die Einführung des Voraus. Zu der sozialen Komponente tritt der schon eingangs erwähnte emotionale Aspekt: Die Vorschrift will Eingriffe in den Gefühls- und Persönlichkeitswelt des trauernden Ehegatten vermeiden. § 1932 wird in seiner Zwecksetzung ergänzt durch die (erbrechtsunabhängige) Vorschrift des § 563 BGB im Mietrecht, wonach das Mietverhältnis des Erblassers vom Ehegatten fortgesetzt werden kann. In Einzelfällen erhält der Ehegatte über § 1932 praktisch den gesamten Nachlass, ohne Alleinerbe zu sein. Die Zuteilung des Voraus ist unabhängig vom Güterstand der Eheleute. Für nichteheliche Lebensgemeinschaften gilt die Vorschrift über den Voraus nicht.

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