„Auflage“ im Erbrecht. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
„Auflage“ im Erbrecht
Im Erbrecht kann der Erblasser in einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) dem Beschwerten (in der Regel dem Erben) jede rechtlich zulässige Handlung (Tun oder Unterlassen) auferlegen. Als Beispiele kommen Pflege des Grabes, Veranstaltungen zur Erinnerung an den Verstorbenen, insbesondere aber Verfügungsverbote über bestimmte Gegenstände des Nachlasses in Betracht. Der wesentliche Unterschied zum Vermächtnis besteht darin, dass durch die Auflage zwar der Beschwerte belastet wird, ohne aber einer anderen Person ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (§ 1940 BGB). Die Vollziehung einer Auflage können aber der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde (im Jargon „Neiderbe“ genannt). Beachtet also z. B. der mit der Auflage der Grabpflege beschwerte Erbe die Auflage nicht, so kann die Erfüllung von demjenigen gerichtlich durchgesetzt werden, der Erbe wäre, wenn nicht der Beschwerte geerbt hätte. Dieser kann im Falle der Weigerung unter Umständen auch Herausgabe der Zuwendung verlangen, mit der die Auflage verbunden war.