Bedürftigentestament

Was ist ein „Bedürftigentestament“? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt „Bedürftigentestament“ – Testament für den Hartz IV – Empfänger für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Was ist ein „Bedürftigentestament“? Testament für den Hartz IV – Empfänger

(Bedürftigentestament = Überschuldeten-Testament = Problemkinder-Testament = Insolvenz-Testament = Hartz IV Testament)

Immer mehr Menschen sind auf Dauer von staatlichen Leistungen abhängig,

die ihr Existenzminimum sichern (Sozialhilfe, Grundsicherung). Das kann der Fall sein, weil sie aufgrund von

  • Krankheit oder
  • Behinderung

nicht durch Erwerbstätigkeit zu ihrem Lebensunterhalt beitragen können oder weil für sie auf dem Arbeitsmarkt keine Erwerbschancen bestehen. Wer in einer solchen Situation eigenes Vermögen hat oder als Erbe erwirbt muss dieses Vermögen einsetzen. Er erhält dann keine Sozialhilfe oder Leistungen der Grundsicherung mehr.

Die Eltern fragen sich

daher, was einmal mit ihrem Ersparten wird, wenn es bei ihrem Tod an sozialleistungsbedürftige Kinder fällt.

Für Behinderte werden seit langem sogenannte Behindertentestamente verfügt.  Daneben ist in jüngerer Zeit das sogenannte

Bedürftigentestament für bedürftige bzw. überschuldete Erben

getreten. Es bedient sich im Grundsatz der gleichen Konstruktionselemente wie das Behindertentestament. Mit der auf den Einzelfall abgestimmten Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie Testamentsvollstreckung wird verhindert, dass das Vermögen an den Staat fällt. Im Idealfall werden gleichzeitig dem Bedürftigen Erträge aus dem Nachlass zugewendet und gesichert, dass das Vermögen beim Ableben des Bedürftigen in der Familie bleibt. Zuweilen ist es auch sinnvoll dem Bedürftigen eine Eigentumswohnung als Bestandteil der Vorerbschaft und eine Hartz-IV-sichere Altersvorsorge (Rürupp-Rente oder Riester-Rente) zukommen zu lassen.

Solche Testamente kann es  nicht „von der Stange“ geben,

sondern müssen individuell mit den Eltern beraten und entworfen werden. Insbesondere ist die Hoffnung vieler Eltern, der Zustand der Überschuldung sei ein vorübergehender zu berücksichtigen. Sollte der Sprössling tatsächlich wieder in Brot und Arbeit kommen oder eine Restschuldbefreiung durchführen, ist von den Eltern in der Regel gewünscht, dass er dann doch in den vollen Besitz des Erbes kommen soll.

Hier ist es aber gefährlich

die Vor- und Nacherbschaft im Testament unter die auflösende Bedingung zu stellen, dass Bedürftige keine Sozialleistungen mehr erhält oder eine Entschuldung durchgeführt hat. Die bedingte Vollerbenstellung des Bedürftigen kann nämlich in einem Insolvenzverfahren in die Insolvenzmasse fallen. Hier empfiehlt sich vielmehr eine besondere und auf den ersten Blick befremdlich anmutende

Lösung:

Bei Wegfall der Bedürftigkeit soll der Nacherbfall eintreten mit der Folge, dass die Vorerbschaft vom ehemals Bedürftigen auf die Nacherben übergeht. Die Nacherben werden für diesen Fall jedoch mit der Auflage beschwert, die Nacherbschaft oder bestimmte Quoten davon dem nicht mehr Bedürftigen zuzuwenden. Zur Erfüllung dieser Auflage ist Testamentsvollstreckung angeordnet. Da der früher Bedürftige bei einer Auflage keinen eigenen Leistungsanspruch hat (dies ist gesetzlich so geregelt)  scheidet ein Zugriff Dritter, also eines Gläubigers, des Insolvenzverwalters oder des Sozialamts  auf die Auflage aus. Diese Konstruktion wird derzeit von Experten als die sicherste

„Störfallvorsorge“

betrachtet. Eine Beratung durch einen sozial- wie erbrechtlich tätigen Anwalt kann mit den überschaubaren Kosten einer Erstberatung einen Überblick darüber geben, was Sie benötigen.

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