Was ist ein „einstweiliger besonderer Vertreter“?

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Zwangsvollstreckung

Was ist ein „einstweiliger besonderer Vertreter“? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Was ist ein „einstweiliger besonderer Vertreter“?

Der einstweilige besondere Vertreter ist gesetzlicher Vertreter des/der ungewissen Erben bei einer gegen den Nachlass gerichteten Zwangsvollstreckung, wenn die Zuziehung des Schuldners bei einer Vollstreckungshandlung notwendig ist.

§ 779 ZPO Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners.
(1) Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, wird in seinen Nachlass fortgesetzt.
(2) Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nötig, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen oder wenn der Erbe unbekannt oder es ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers dem Erben einen einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen. Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn ein Nachlasspfleger bestellt ist oder wenn die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zusteht.

Stirbt der Schuldner nach dem Beginn der Zwangsvollstreckung, wird die Zwangsvollstreckung in den Nachlass also fortgesetzt. Der gegen den Erblasser erwirkte Vollstreckungstitel bleibt Grundlage der Zwangsvollstreckung; er muss nicht auf den Erben umgeschrieben werden. Hat der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen oder ist es ungewiss, ob er sie angenommen hat, oder ist der Erbe unbekannt, muss das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers dem Erben einen einstweiligen besonderen Vertreter bestellen, wenn bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nötig ist. Die Bestellung darf nicht erfolgen, wenn ein Nachlasspfleger vorhanden ist oder die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zusteht.

Der einstweilige besondere Vertreter ist zu allen Handlungen befugt, die der Schuldner während der fortgesetzten Zwangsvollstreckung vornehmen könnte.

Das Amt des einstweiligen besonderen Vertreters endet (erst) durch den Aufhebungsbeschluss des Vollstreckungsgerichtes, in dem dieses die Bestellung des einstweiligen besonderen Vertreters aufhebt, wenn ihm Umstände bekannt werden, welche die Voraussetzungen der Bestellung entfallen lassen.

Die Erben können (beachte die Parallele zum Pfleger und Nachlasspfleger) selbstständig neben dem einstweiligen besonderen Vertreter wirksam Rechtshandlungen vornehmen.

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