Böswillige Schenkung?

Was ist eine „böswillige Schenkung“? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Was ist eine „böswillige Schenkung“?

Wer einen Erbvertrag  errichtet hat, ist an die darin getroffenen erbvertraglichen Verfügungen von Todes wegen gebunden, d.h. er kann sie ohne Zustimmung des Vertragspartners einseitig nicht mehr abändern.  Gleiches gilt beim gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten nach dem Tod des Erstversterbenden für die sog. wechselbezüglichen Verfügungen.

Schenkung geht, aber …

Das heißt aber nicht, dass der Erblasser bzw. überlebende Ehegatten in seiner Freiheit unter Lebenden zu verfügen eingeschränkt würde, was immer wieder irrtümlich vermutet wird. Selbstverständlich kann der Erblasser trotz dieser Bindung unter Lebenden frei verfügen, also Gegenstände seines Vermögens verbrauchen, verkaufen oder verschenken  Hier gilt das alte Rechtssprichwort:

„Erst Sterben macht erben.“

Der im Erbvertrag oder Ehegattentestament Bedachte hat nämlich vor dem Tod des Erblassers  noch keinerlei Rechte an dessen Vermögen.

Keine Beeinträchtigung?

Andererseits darf der Erblasser den bedachten Vertrags- bzw. Schlusserben nicht böswillig schädigen; denn sein Vertragspartner (oder Ehegatte) hat ja darauf vertraut, dass der Bedachte die ihm zugedachte Erbenstellung (oder Vermächtnisgegenstände) erhält. Es liegt hier ein Interessenkonflikt zwischen der lebzeitigen Verfügungsfreiheit des Erblassers und dem Schutz des Vertrags- bzw. Schlusserben vor. Wenn der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben oder Schlusserben zu schädigen, eine Schenkung macht, so kann der Vertragserbe / Schlusserbe nach dem Anfall der Erbschaft vom Beschenkten Herausgabe des Geschenks nach Bereicherungsrecht verlangen. Da Bereicherungsrecht gilt muss der Beschenkte nichts herausgeben, wenn zwischenzeitlich seine Bereicherung (also das Geschenk) weggefallen ist. Andererseits haftet der Beschenkte bei Bösgläubigkeit verschärft, d.h. kennt der Beschenkte die Schädigungsabsicht des Schenkers bei dem Empfang der Schenkung oder erfährt er sie später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis von der Schädigungsabsicht an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Er kann sich also nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung berufen und haftet letzten Endes auf Wertersatz in Geld.
Beachte: Allerdings muss der Beschenkte immer nur das herausgeben, was seinen eigenen Pflichtteilsanspruch übersteigt.

Verjährung

Dieser Anspruch entsteht in der Person des Vertrags- bzw. Schlusserben und gehört nicht zum Nachlass. Mehreren Vertrags- bzw. Schlusserben steht der Anspruch als Bruchteilsgemeinschaft und nicht zur gesamten Hand zu. Ist der Vertrags- bzw. Schlusserbe nur zu einem Erbteil eingesetzt steht ihm auch nur ein entsprechender Teilanspruch zu. Der Anspruch verjährt in drei Jahren nach dem Erbfall (Beachte: keine Silvesterverjährung!).

Vermächtnis

Gleiches gilt für ein erbvertragliches bzw. wechselbezügliches Vermächtnis. Hat der Erblasser in der Absicht den Vermächtnisnehmer zu schädigen den diesem vermachten Gegenstand einem anderen geschenkt, so hat der Vermächtnisnehmer gegen den Beschenkten einen gleichen Anspruch wie der Vertrags- bzw. Schlusserbe, aber nur subsidiär, d.h. er muss zuerst gegen den Erben vorgehen und nur wenn er vom Erben nichts erlangen kann, sei es dass dieser infolge Durchführung der Haftungsbeschränkung nicht haftet, sei es dass von ihm tatsächlich nichts zu bekommen ist, kann er gegen den Beschenkten vorgehen (§ 2288 Abs. 2 S. 2 BGB).

Beeinträchtigungsabsicht

Eine Beeinträchtigungsabsicht im vorstehenden Sinne liegt aber dann nicht vor, wenn der Erblasser an der Schenkung ein sog. lebzeitiges Eigeninteresse hatte, dass der Vertrags- bzw. Schlusserbe anerkennen muss. So liegt ein lebzeitiges Eigeninteresse sicherlich nicht vor, wenn die Schenkung nur darauf abzielt, dass ein anderer als der Vertrags- bzw. Schlusserbe wesentliche Zuwendungen aus dem Vermögen des Erblassers ohne angemessene Gegenleistung erhält. So hat der Bundesgerichtshof ein lebzeitiges Eigeninteresse für eine Schenkung des Erblassers an eines seiner beiden Kinder verneint, mit dem der Vater eine Gleichstellung zum anderen, bereits beschenkten Kind, erreichen wollte, weil der Erblasser seine Ehefrau schon vor der Schenkung erbvertraglich bindend zur Alleinerbin eingesetzt hatte. Die Absicht des Erblassers, durch lebzeitige Verfügung für eine Gleichbehandlung seiner Abkömmlinge zu sorgen, begründet also noch kein im Rahmen von § 2287 BGB beachtliches lebzeitiges Eigeninteresse (BGH, Urteil vom 29. 6. 2005 – IV ZR 56/04).

Lebzeitiges Eigeninteresse

Ein lebzeitiges Eigeninteresse kann hingegen bejaht werden, wenn

  • nach Abschluss des Erbvertrages eine Änderung der Sachlage eingetreten ist.
  • und wenn der erstrebte Zweck er Zuwendung nicht auch durch andere wirtschaftliche Maßnahmen als die Zuwendung zu erreichen gewesen wäre

Ein lebzeitiges Eigeninteresse wurde vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 29. 6. 1973 – V ZR 187/71) zum Beispiel für einen Fall bejaht, in dem der Erblasser seine Ehefrau erbvertraglich zur Alleinerbin eingesetzt hatte, sich dann aber – ohne Scheidung – von ihr trennte und mit einer neuen Lebensgefährtin zusammenlebte, der er als Anerkennung für geleistete und zukünftige Dienste und Pflege ein Hausgrundstück unter Vorbehalt des eigenen Wohnrechts übertrug.

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