Absicht

Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht

Die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht ist in § 2338 BGB geregelt. Sie ist eine Gestaltungsempfehlung des Gesetzgebers selbst.

Der Erblasser kann Abkömmlingen den Pflichtteil in guter Absicht beschränken, wenn sich der Abkömmling in einem solchem Maß der Verschwendung ergeben hat oder in solchem Maß überschuldet ist, dass sein späterer Lebensunterhalt erheblich gefährdet ist. Die Beschränkung ist unwirksam, wenn sich der Abkömmling z. Zt. des Erbfalls dauerhaft von dem verschwenderischen Leben abgewendet hat oder die den Grund der Anordnung bildende Überschuldung nicht mehr besteht (§ 2338 Abs. 2 BGB).

Die Pflichtteilsbeschränkung kann nur durch Testament oder Erbvertrag erfolgen, in denen der Grund der Beschränkung ausdrücklich angegeben werden muss. Im Zweifel hat derjenige den Grund zu beweisen, der die Beschränkung geltend macht.

Diese Gründe berechtigen den Erblasser aber nicht zur Kürzung des Pflichtteils, sondern nur zu bestimmten Beschränkungen:

  •  Er kann den pflichtteilsberechtigten Erben nur zum Vorerben einsetzen und bestimmen, dass nach dem Tod des Abkömmlings dessen gesetzlicher Erbe das ihm Hinterlassene oder den ihm gebührenden Pflichtteil als Nacherben oder als Nachvermächtnisnehmer nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile erhalten sollen.
  • Der Erblasser kann auch für die Lebenszeit des Abkömmlings die Verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen; der Abkömmling hat in einem solchen Fall Anspruch auf den jährlichen Reinertrag. Mit der Testamentsvollstreckung belastet ist auch der Pflichtteilsanspruch, den der Erbe erst durch Ausschlagung des Erbteils erwirbt.
Formulierungsbeispiel:

„Mein Sohn A ist so überschuldet, dass sein späteres Fortkommen erheblich gefährdet ist. In guter Absicht setze ich ihn daher auf seinen Pflichtteil und beschränke ihn durch die Anordnung, dass nach seinem Tod seine gesetzlichen Erben als Nacherben den Pflichtteil nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile erhalten. Ich entziehe meinem Sohn A auch die Verwaltung seines Pflichtteils und übertrage sie dem Testamentsvollstrecker, der ihm nur den Reinertrag seines Erbteils in monatlichen Raten auszahlen soll.“

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