Was ist, wenn ein Testament nicht mehr auffindbar ist?

  1. Startseite
  2. Tipps & Tricks
  3. Was ist, wenn ein Testament nicht mehr auffindbar ist?

Was ist, wenn ein Testament nicht mehr auffindbar ist? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Was ist, wenn ein Testament nicht mehr auffindbar ist?

Ist ein Testament verschwunden, ist der Jammer groß. Aber weil ein Testament nicht auffindbar ist, muss es noch lange nicht ungültig sein. Man kann seine Errichtung zum Beispiel durch Fotokopien beweisen. Deshalb sind Fotokopien von Testamenten nicht ungefährlich. Wer sein Testament widerruft, sollte dafür Sorge tragen, dass auch alle Fotokopien vernichtet werden. Aber auch der Zeugenbeweis ist zulässig.

Es gelten folgende Grundsätze:

  • Die Errichtung, die Form und der Inhalt eines nicht auffindbaren Testaments können im Erbscheinverfahren mit allen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden.
  • Der Umstand allein, dass die Testamentsurkunde unauffindbar ist, begründet keine Vermutung dafür, dass der Erblasser sie in Widerrufsabsicht vernichtet habe.
  • Wer die Fortgeltung eines unauffindbaren Testaments bestreitet, muss beweisen, dass der Erblasser es widerrufen hat.

Das OLG Zweibrücken hat sich ein seinem Beschluss vom 09-03-1987 – 3 W 28/87- mit der Problematik eines nicht auffindbaren Testaments befasst und hierzu folgende wichtige Feststellungen getroffen:

  • Eine Erbeinsetzung scheitert nicht schon daran, dass die errichtete Testamentsurkunde nicht vorgelegt werden kann. Errichtung, Form und Inhalt eines nicht mehr vorhandenen Testaments können mit allen zulässigen Beweismitteln, also auch durch Zeugenaussagen, bewiesen werden

  • Ein einmal errichtetes Testament verliert seine Wirksamkeit nicht dadurch, dass die Testamentsurkunde unauffindbar ist. Insbesondere spricht bei Unauffindbarkeit der Testamentsurkunde keineswegs eine Vermutung dafür, dass der Erblasser sie in Widerrufsabsicht vernichtet hat .

  • Wer sich darauf beruf, dass ein nicht auffindbares Testament einmal errichtet wurde, trägt zwar die Feststellungslast bezüglich der Errichtung, der Formgültigkeit und des behaupteten Inhalts dieses Testaments, nicht aber für dessen Fortgeltung bis zum Tode des Erblassers. Vielmehr trägt der Verfahrensgegner die Feststellungslast dafür, dass der Erblasser vor seinem Tode diese Testamentsurkunde vernichtet hat.

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren