Was kann vererbt werden und was ist nicht vererbbar?

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Was kann vererbt werden und was ist nicht vererbbar? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Was kann vererbt werden und was ist nicht vererbbar?

Vermögenswerte Positionen sind vererbbar

Das Gesetz sagt, dass das „Vermögen als Ganzes“ übergeht. Also alles war einen Vermögenswert hat ist, vererbbar, das ist das Haus, Geld, Aktien, Wertpapiere, Auto, Inventar, etc. Auch Schulden sind vererbbar. Sie stellten einen negativen Vermögenswert dar.

Es werden also nur  Position vererbt, die einen Vermögenswert darstellen. Positionen, die keinen Vermögenswert haben, sind also nicht vererbbar.

Höchstpersönliche Rechte, wie z.B. der Nießbrauch sind ebenfalls nicht vererbbar

Höchstpersönliche Rechte sind so eng mit der Person ihres Rechtsträgers verknüpft, dass sie nicht übertragen werden können und deshalb mit dem Tod des Berechtigten erlöschen. Zu den höchstpersönlichen Rechten des Privatrechts gehören vor allem:

  • Der Nießbrauch fällt nicht in den Nachlass. Der Nießbrauch ist das Recht, aus einer Sache den Nutzen und die Früchte zu ziehen. Der Nießbrauch an einem Haus berechtigt, also zum Bewohnen und zum Vermieten. Der Nießbrauch zählt zu den höchstpersönlichen Rechten. Als solches ist der Nießbrauch nicht vererbbar. Verstirbt der Nießbrauchberechtigte, endet das Recht automatisch. Dessen Angehörigen können nicht verlangen, dass der Nießbrauch auf sie übergeht. Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers ist nach § 613 BGB regelmäßig an die Person des Arbeitnehmers gebunden, so dass er in Person zu leisten hat; das Arbeitsverhältnis endet mit dem Tod des Arbeitnehmers.
  • Das Rückforderungsrecht, z.B. an einem im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragenen Haus, steht dem Übergeber im Zweifel höchstpersönlich zu. Es ist weder übertragbar noch vererblich. Soll es vererbbar sein, muss die im Übergabevertrag geregelt werden.
  • Der Auftragnehmer muss den Auftrag persönlich ausführen und darf ihn im Regelfall nicht einem Dritten übertragen (§ 664 Abs. 1 BGB). Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten. Erlischt der Auftrag, so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.
  • Dienstbarkeiten: Grunddienstbarkeit (§ 1018 ff. BGB), Nießbrauch (s.o., § 1030 ff. BGB), beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 ff. BGB) und Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) sind einer bestimmten Person als Nutzungsrechte eingeräumt und können nur von ihr wahrgenommen werden. Sie enden mit dem Tod des Berechtigten.
  • Die Vereinsmitgliedschaft des Erblassers ist an seine Person gebunden und nicht vererbbar.
  • Der Einsichtsanspruch in die Krankenakte des Erblassers geht auf die Erben über.
  • Familienrechte (wie das Namensrecht oder das höchstpersönliche Rechtsgeschäft der Eheschließung (§ 1310 Abs. 1 BGB) sind höchstpersönlich und nicht vererbbar.
  • Der Anspruch auf Zugewinnausgleich ist nur vererbbar, wenn er bereits entstanden ist. Er entsteht aber erst mit der Beendigung des Güterstandes, also erst mit Rechtskraft der Scheidung.  Damit ist die Zugewinnausgleichsforderung erst ab diesem Zeitpunkt vererblich und übertragbar, § 1378 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 BGB. Vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs oder des Gestaltungsurteils bei vorzeitigem Zugewinnausgleich existiert der Anspruch auf Zugewinnausgleich rechtlich gar nicht und kann auch nicht vererbt werden. Verstirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte also vor der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, ist die Ausgleichsforderung rechtlich nicht entstanden und somit auch nicht vererblich.
  • Gesellschaftsrecht: Gesellschafteransprüche gegeneinander in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 717 BGB) sind höchstpersönlicher Natur. Das trifft auch auf die Ausübung der Geschäftsführung einer GmbH oder bei Vorstandsmitgliedern einer AG zu.
  • Grundstücksrecht: Eine zugunsten einer bestimmten Person bestehende Reallast kann gemäß § 1111 Abs. 2 BGB von dieser nicht veräußert oder belastet werden, sie ist an den Begünstigten gebunden. Die subjektiv-persönliche Reallast kann also in aller Regel nicht vererbt werden. Sie erlischt mit dem Tod des Gläubigers und muss aus dem Grundbuch gelöscht werden. Bei einer dinglichen Reallast kann das Recht hingegen vererbt werden, wenn dieses im Vertrag so vereinbart wurde.
  • Mitgliedschaftsrechte: Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte im Verein kann vom Vereinsmitglied nicht einem anderen überlassen werden (§ 38 BGB). Im Gegensatz hierzu wurde die höchstpersönliche Natur eines Facebook-Accounts vom Bundesgerichtshof (BGH) verneint.
  • Rechte an den persönlichen Rechtsgütern des § 823 Abs. 1 BGB (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit): Diese allgemeinen Persönlichkeitsrechte können nur von der sie innehabenden Person wahrgenommen werden (siehe aber unten)
  • Die Testamentserrichtung durch den Erblasser kann nur persönlich erfolgen (§ 2064 BGB).
  • Der Unterhaltsanspruch nach Scheidung der Ehe ist höchstpersönlich und erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten (§ 1586 BGB, § 1615 BGB). Ansprüche auf die Gewährung von Unterhalt sind nur so lange zu erfüllen, wie der Unterhaltsberechtigte lebt (§ 1568 BGB, § 1615 BGB).
  • Unterlassungsanspruch: Bereits das Reichsgericht stufte den Unterlassungsanspruch im Juni 1935 als höchstpersönliches Recht ein, weshalb er als solcher unübertragbar ist.
  • Das Urheberrecht ist als höchstpersönliches Recht nicht übertragbar, außer im Wege der Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung (§ 29 Abs. 1 UrhG). Eine Ausnahme bildet das Nutzungsrecht hieraus.
  • Übertragbar sind – trotz Höchstpersönlichkeit – Patente und Lizenzen (§ 15 PatG), Marken (§ 27 Abs. 1 MarkenG) sowie Geschmacks- und Gebrauchsmuster (§§ 29 Designgesetz, § 22 GebrMG), nicht jedoch das Erfinderpersönlichkeitsrecht.
  • Der Anspruch auf Urlaub kann nur dem Arbeitnehmer durch Freistellung von dessen (höchstpersönlicher) Arbeitspflicht gewährt werden, Inhalt des Urlaubsanspruchs ist deshalb nach §§ 1, § 3 BUrlG die Beseitigung der Arbeitspflicht für die Dauer der Urlaubszeit. Allerdings geht der bereits entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch als reiner Geldanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers gemäß § 1922 BGB auf die Erben über.
  • Das Vorkaufsrecht im Schuldrecht aus § 463 BGB soll den Interessen eines Einzelnen dienen und daher auch regelmäßig von seiner Person nicht ablösbar sein.
Nicht vermögenswerte Positionen sind nicht vererbbar

Nicht vermögenswerte Positionen und damit nicht vererbbar sind z.B. der Leichnam oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht

überdauert den Tod des Erblassers als postmortales Persönlichkeitsrecht Auch nach seinem Tod hat der Verstorbene das Recht, dass sein Andenken angemessen gewahrt wird, auch wenn er dieses Recht selbst nicht mehr wahrnehmen kann. Es muss von seinen nächsten Angehörigen wahrgenommen werden. Dieser Achtungsanspruch geht aber nicht auf die Erben über. Es steht weiterhin nur dem nunmehr Verstorbenen zu. Die Ausübung oder Wahrnehmung muss aber durch die nächsten Angehörigen erfolgen. Der Verstorbene kann ihn ja selbst nicht mehr durchsetzen.

Das Persönlichkeitsrecht hat aber auch vermögenswerte Bestandteile, z.B. die Möglichkeit aus dem Namen eines verstorbenen Prominenten Geld zu machen, nämlich durch Werbung mit seinem Namen oder seinem Bild. Das Recht am eigenen Bild und das Namensrecht sind kommerzieller Natur und damit vererbbar. Die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts erlöschen zehn Jahre nach dem Tod der Person. Die ideellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts werden über die zehn Jahre hinaus geschützt.

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