RUBY Erbrecht

Was passiert, wenn ein Erbe wegfällt? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Was passiert, wenn ein Erbe wegfällt?

Wegfallen bedeutet, dass derjenige, der Erbe werden sollte, nicht Erbe wird, weil er entweder vor dem Erblasser verstirbt oder weil er die Erbschaft ausschlägt. Das Gleiche gilt für den seltenen Fall der Erbunwürdigkeit oder wenn die Erbeinsetzung angefochten wird.

Fällt der Erbe weg, kommt es darauf an, was der Erblasser gewollt hat.

  • Es kann zur Anwachsung kommen. Hat er mehrere Erben für den gesamten Nachlass eingesetzt, dann wächst der Erbteil des Weggefallenen den übrigen nach dem Verhältnis ihrer Erbteile zu, falls der Erblasser dies nicht ausgeschlossen hat. Beispiel: E hat A, B und C zu je 1/3 eingesetzt. Stirbt A dann wächst sein Drittel den anderen Erben gleichmäßig zu und B und C erben je 1/2.

§ 2094 BGB Anwachsung
(1) Sind mehrere Erben in der Weise eingesetzt, dass sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen, und fällt einer der Erben vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls weg, so wächst dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an. Sind einige der Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein.
(2) Ist durch die Erbeinsetzung nur über einen Teil der Erbschaft verfügt und findet in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge statt, so tritt die Anwachsung unter den eingesetzten Erben nur ein, soweit sie auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind.
(3) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.

  • Es kann aber auch ein Ersatzerbe zum Zug kommen. Der Erblasser kann auch bestimmen, dass an die Stelle des Weggefallenen ein anderer als Erbe treten soll. Er bestimmt etwa: „Mein Alleinerbe ist A. Ersatzerbe ist B.“

§ 2096 BGB Ersatzerbe
Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).

  • Hier ist zu beachten, dass beim Wegfall eines vom Erblasser als Erbe eingesetzten Abkömmlings („Alleinerbe wird mein Kind A.“), im Zweifel die Abkömmlinge des Weggefallenen als Ersatzerben an seine Stelle treten (Es wird dann vom Gesetzgeber vermutet, dass der Erblasser die Kinder des A, also seine Enkelkinder als Ersatzerben einsetzen wollte).

§ 2069 BGB Abkömmlinge des Erblassers
Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.

  • Stellt sich die Frage, ob Anwachsung oder Ersatzerbschaft vorliegt, geht die Ersatzerbschaft vor.

§ 2099 BGB Ersatzerbe und Anwachsung
Das Recht des Ersatzerben geht dem Anwachsungsrecht vor.

Beachte: Eine Ersatzerbschaft ist aber ausgeschlossen, wenn der ursprüngliche Erbe nach dem Erbfall stirbt. Dann ist dieser bereits Erbe geworden und wird von seinen eigenen Erben beerbt. Voraussetzung bei der Ersatzerbschaft ist nämlich, dass der ursprüngliche Erbe nie Erbe geworden ist oder seine Erbenstellung rückwirkend entfällt.

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