Insolvenz- und Hartz-IV-Erben. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Insolvenz- und Hartz-IV-Erben

Hier ist an die Errichtung von sog. Bedürftigentestamenten (= Hartz-IV-Testament) und Insolvenztestamenten zu denken. Solche Testamente sind – ähnlich wie das Behindertentestament – sehr schwierig zu gestalten und erfordern großes erbrechtliches, sozialrechtliches und insolvenzrechtliches Wissen und Erfahrung. Solche Testamente schüttelt auch der erfahrene Erbrechtler nicht einfach aus dem Ärmel. Vieles ist unsicher und wird sich erst in vielen Jahren durch die Rechtsprechung klären lassen. Hier seien einige Gedanken zur Thematik aufgeführt, die bei der Errichtung solcher Testamente in der Erbrechtskanzlei RUBY immer beachtet werden:

Das Problem ist klar: wenn der überschuldete Erbe die Erbschaft erlangt, hat er Vermögen, auf das seine Gläubiger zugreifen können. Beim Hartz-IV-Empfänger ist das Vermögen für den Lebensunterhalt einzusetzen und die Sozialleistungen enden bis die Erbschaft aufgebraucht ist.

Wenn man den Betroffenen enterbt, kann ein Gläubiger zwar nicht auf das Erbe zugreifen. Es wird aber so sein, dass die Eltern eigentlich doch dem verschuldeten Kind etwas zukommen lassen wollten. Während die Gläubiger oder der Insolvenzverwalter den überschuldeten Erben nicht zwingen können, seinen Pflichtteil geltend zu machen, sieht es beim Hartz-IV Empfänger aus der Sicht des Sozialamtes anders aus. Hier reicht es, dass durch die Enterbung der Pflichtteil ausgelöst wurde. Der Sozialleistungsträger leitet diesen durch die Enterbung entstandenen Anspruch auf sich über und weg ist das schöne Geld.

Eine gute Lösung ist es hier, das Problemkind als Vorerben einzusetzen und seine Kinder als Nacherben. Dann kann keine Gläubiger die Erbschaft pfänden und kein Sozialleistungsträger die Erbschaft auf sich überleiten. Die Vorerbschaft und deren Erträge werden durch einen Testamentsvollstrecker verwaltet und zugunsten des Problemkindes in einer Weise eingesetzt, die den Zugriff der Gläubiger bzw. die Überleitung des Sozialleistungsträgers verhindert.

Zu warnen ist vor Konstruktionen bei denen die Nacherbschaft unter bestimmten Voraussetzungen wegfällt und der Vorerbe dann zum Vollerben wird. Hier entsteht sicher eine pfändbare Anwartschaft. Ob stattdessen die Anordnung einer befreiten Vorerbschaft nach Wegfall der Überschuldung oder des Hartz-IV-Bezugs die Lösung ist oder nicht ebenfalls zu einem pfändbaren Anwartschaftsrecht führt, ist offen. Jedenfalls erscheint diese Lösungsvariante deshalb gefährlich, weil die gepfändete Vorerbschaft bei einem Wegfall der Beschränkungen im Rahmen der befreiten Vorerbschaft den Zugriff auf die Erbschaft ermöglichen dürfte.

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Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

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