Was versteht man eigentlich unter der „Dreimonatsreinrede“?

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Dreimonatseinrede

„Dreimonatsreinrede“. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

„Dreimonatsreinrede“

Die Dreimonatseinrede berechtigt den Erben, die Zahlung der Nachlassverbindlichkeiten in den ersten drei Monaten nach Annahme der Erbschaft zu verweigern. Bis zur Annahme der Erbschaft kann ohnehin  nicht gegen den „vorläufigen“ Erben geklagt werden (§ 1958 BGB).

Die Dreimonatsreinrede hat  aber nur prozessuale und vollstreckungsrechtliche Wirkung, keine materiellrechtliche. Damit wird dem Erben eine Schonfrist eingeräumt, während der er sich einen Überblick über den Nachlass und die Nachlassverbindlichkeiten verschaffen kann. In dieser Schonfrist kann er den Nachlass sichten und sich überlegen, ob er seine persönliche Haftung auf den Nachlass beschränken soll, also Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen soll.

Übersicht:
  • In den ersten sechs Wochen der Ausschlagungsfrist hat der „vorläufige“ Erbe eine Überlegungsfrist, innerhalb derer er sich – ohne Prozesse führen zu müssen – überlegen kann, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen will.
  • In den nächsten drei Monaten hat er eine weitere Überlegungsfrist, eine „Schonfrist“, innerhalb derer er keine Nachlassverbindlichkeiten berichtigen muss, sondern sich überlegen kann, ob er den somit ungeschmälerten Nachlass für eine Nachlassverwaltung bzw. Nachlassinsolvenz zur Verfügung stellt (auch nach der Dreimonatsfrist sind Nachlassverwaltung und Nachlassinsvolvenz natürlich noch möglich).

Für Experten:

§ 1958 BGB  (Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben)
Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.

§ 2014 BGB (Dreimonatseinrede)
Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.

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