Wechselbezügliche Verfügungen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Berliner Testament: Wechselbezügliche Verfügungen fallen miteinander
Wechselbezügliche Verfügungen findet man in Testamenten von Ehegatten, die diese gemeinsam aufgesetzt haben (einer schreibt und der andere unterschreibt). Wechselbezüglich Verfügungen (z.B. Erbeinsetzung, Vermächtnis) sind dabei solche, deren Wirksamkeit von einer Verfügung des anderen Ehegatten abhängen soll. Man spricht davon, dass die wechselbezüglichen Verfügungen „miteinander stehen und fallen sollen“. Der eine Ehegatte trifft seine Verfügung („Ich setze meine Frau zu meiner Alleinerbin ein, falls ich vor ihr versterbe“) genau deshalb, weil auch der andere Ehegatte eine entsprechende Verfügung getroffen hat („Ich setze meinen Ehemann zu meinem Alleinerben ein, falls ich vor ihm versterbe“).
Empfehlung
Es empfiehlt sich in einem Ehegatten-Testament immer klar zu stellen, welche Verfügungen wechselbezüglich sind und welche nicht. So wie man grundsätzlich alle Verfügungen wechselbezüglich stellen kann (soweit gesetzlich möglich), kann man auch alle Verfügungen so bestimmen, dass sie eben nicht wechselbezüglich sind.
Widerruf
Wechselbezüglich Verfügungen können nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten widerrufen werden. Wenn der andere Ehegatte tot ist kann grundsätzlich eine wechselbezügliche Verfügung nicht mehr durch neues Testament abgeändert werden. Sie ist dann für den überlebenden Ehegatten bindend geworden. Man spricht hier in bestimmten Fällen von einer „Bindungsfalle“, die besonders oft beim Berliner Testament zuschnappt. Der überlebende Ehegatte ist dann an die wechselbezüglich Verfügungen gebunden, selbst wenn er jahrzehntelang verwitwet weiter lebt. Diese Falle schnappt oft bei Berliner Testamenten zu, die ohne fachanwaltliche Beratung errichtet wurden. Man kann sich gegen die Bindungsfalle durch gut überlegte Abänderungsklauseln sichern.