Wechselbezüglichkeit einer Ersatzerbenberufung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Wechselbezüglichkeit einer Ersatzerbenberufung
Die Wechselbezüglichkeit bezieht sich nicht per se auf den Ersatzerben. Ob die Ersatzerbenberufung wechselbezüglich ist, ist nach den allgemeinen Grundsätzen gesondert festzustellen. Dabei ist für die Anwendung des § 2270 Abs. 2 BGB kein Raum, wenn die Ersatzerbenberufung auf der Anwendung des § 2069 BGB beruht.
Für Experten:
OLG München v. 20.04.2010 – 13 Wx 83/09 –
ZErb 2010, 157