Folgen der Testamentsbedingung „nicht wieder zu heiraten“ für den Erben

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Ehepartner, umrandet von einem roten Herz.

Testamentsbedingung „nicht wieder zu heiraten“. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Folgen der Testamentsbedingung „nicht wieder zu heiraten“ für den Erben

Die Zuwendung würde von der auflösenden Bedingung abhängig sein, dass der Bedachte wieder heiratet. Dies ist konstruktiv immer so zu behandeln, dass der unter einer auflösenden Bedingung eingesetzte Erbe immer nur befreiter Vorerbe ist und die  nach einem möglichen Bedingungseintritt als Erben in Betracht kommenden, als Nacherben angesehen werden.

§ 2075 BGB Auflösende Bedingung
   Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter der Bedingung gemacht, dass der Bedachte während eines Zeitraums von unbestimmter Dauer etwas unterlässt oder fortgesetzt tut, so ist, wenn das Unterlassen oder das Tun lediglich in der Willkür des Bedachten liegt, im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung von der auflösenden Bedingung abhängig sein soll, dass der Bedachte die Handlung vornimmt oder das Tun unterlässt.

Ehebezogene Klauseln

sind seit der Hohenzollern-Entscheidung in die Diskussion gekommen, sie können sittenwidrig sein.

So werden als sittenwidrig angesehen Erbeinsetzungen, die von einer Entscheidung des Erben abhängig gemacht werden, die sich auf seine Person beziehen, die aber in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Erbeinsetzung stehen, z.B. die

  • Bedingung eine bestimmte Frau oder einen bestimmten Mann bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu heiraten
  • die Bedingung einer Ehescheidung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt
  • die Bedingung der Änderung des Namens im Falle einer Scheidung
Als nicht sittenwidrig

 wird nach wie vor angesehen,

  • die auflösende Bedingung, dass bei einer Wiederheirat des überlebenden Ehegatten der Nachlass des erstverstorbenen Ehegatten insgesamt oder Teile davon an die gemeinsamen Kinder gehen soll; sittenwidrig könnte aber eine Vorerbeneinsetzung des überlebenden Ehegatten sein, bei welcher der Nacherbfall mit der Wiederheirat eintritt, ohne dass der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten am Nachlass des Erstverstorbenen z.B. durch Vermächtnisse gesichert ist.

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