Wie schwer muss die Schuld für eine Pflichtteilsentziehung sein?

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Schuld muss für eine Pflichtteilsentziehung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Wie schwer muss die Schuld für eine Pflichtteilsentziehung sein?

Frage:

Welche Schwere der Schuld muss für eine Pflichtteilsentziehung vorliegen?

Antwort:

Für eine Pflichtteilsentziehung muss zunächst einer der Fälle des § 2333 BGB verwirklicht sein:

§ 2333 BGB Entziehung des Pflichtteils
   (1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling
   1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
   2. sich eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
3.
die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
4. 
wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb dem Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.

Alle diese Pflichtteilsentziehungsgründe müssen verschuldet sein, dafür reicht, dass sie „wissentlich und willentlich“ verwirklicht werden. Man spricht dann von einem „natürlichen Vorsatz“, der keine Schuldfähigkeit im Sinne des Strafrechts erfordert. Natürlich ist bei Schuldfähigkeit im strafrechtlichen Sinne das Verschulden erst recht gegeben.

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