Erbvertrag

Welche Wirkung hat ein Erbvertrag? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Welche Wirkung hat ein Erbvertrag?

Ein Erbvertrag enthält Verfügungen von Todes wegen und ist als Vertrag einzuhalten. Die bindende Wirkung  im Erbvertrag bezieht sich ausschließlich auf die Testierfreiheit des Erblassers. Wenn eine spätere letztwillige Verfügung des Erblassers das Recht des im Erbvertrag Bedachten beeinträchtigt, ist sie unwirksam. In gleicher Weise wird ein früheres Testament des Erblassers  durch den Erbvertrag aufgehoben.

Das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Verkauf oder Schenkung unter Lebenden frei zu verfügen, bleibt aber ohne Einschränkungen bestehen. Für den Bedachten ist es ungewiss,  ob er ein nach Art, Umfang und Wert bestimmtes Vermögen als Erbschaft erhält und ob er den Erbfall überhaupt erlebt (er könnte ja auch vor dem Erblasser sterben) und Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Trotz der durch den Vertrag entstehende Bindung entsteht nicht mehr als eine rechtlich begründete Erwartung, Erbe oder Vermächtnisnehmer zu werden. Durch den Erbvertrag entsteht kein Anwartschaftsrecht, das man daher auch nicht vererben, übertragen, verpfänden oder pfänden kann.

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