Erbengemeinschaft im Streit
Erbengemeinschaft im Streit

Erbengemeinschaft. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Erbengemeinschaft

„Versteht ihr euch noch in der Familie, oder habt ihr schon geerbt?“

Eine berechtigte Frage, die Lebenserfahrung verrät. Laut einer jüngsten Studie der Postbank wird in 16 Prozent der Erbfälle gestritten. Diese Quote erscheint allerdings nach den praktischen Erfahrungen von Erbrechtsanwälten eher niedrig. Streit muss nämlich nicht immer gleich bedeuten, dass man zu Gericht geht. Reibereien bei der Aufteilung, vor allem auch bei der Verwaltung des Nachlasses sind an der Tagesordnung. Geht es um Pflichtteilsansprüche, wird sogar n der Mehrzahl der Erbfälle gerungen, den selten ist man sich über den Umfang und den Wert des Nachlasses einig, und wo nicht offen gestritten wird, da bleiben oft Enttäuschung und Verbitterung über das Verhalten der anderen Beteiligten zurück.

Viele Konflikte wurzeln in den Besonderheiten einer Erbengemeinschaft:

  • 1. Allen Miterben gehören alle Nachlassgegenstände zusammen, es gibt also keine gegenständliche Zuordnung einzelner Sachen.
  • 2. Jeder Miterbe kann mitreden, mitentscheiden, damit aber auch die anderen schikanieren und blockieren, zum Beispiel im Rahmen der Verwaltung einer Immobilie.
  • 3. Jeder Miterbe kann den Nachlass sprenge, das heißt die Veräußerung einzelner Nachlassgegenstände oder des Nachlasses insgesamt erzwingen, auch gegen den Willen der Miterben. So könnte ein Sohn, der zusammen mit seiner Mutter seinen Vater beerbt hat, die zum Nachlass gehörende Immobilie versteigern lassen, eine Immobilie, in der seine eigene Mutter seit Jahrzehnten lebt. Das könnte die Mutter letztlich nicht verhindern.

Viele Streitereien ließen sich jedoch durch ein kluges Testament verhindern. Das Erbrecht enthält ein vielfältiges Instrumentarium. So könnte man zum Beispiel die wichtigsten Gegenstände bestimmten Personen zuweisen. Möchte man zwischen den Erben einen Wertausgleich, damit jeder einen seiner Erbquote entsprechenden Wert bekommt, ist das die sogenannte Teilungsanordnung. Soll es hingegen bei der konkreten Verteilung bleiben und kein Wertausgleich erfolgen, verfügt man im Testament Vorausvermächtnisse. Wer jemandem etwas von Todes wegen zukommen lassen möchte, ohne ihn zum Erben zu machen, wählt den Weg des normalen Vermächtnisses. So könnte man zum Beispiel seine beiden Söhne zu Erben einsetzen und zugunsten einer Betreuungsperson ein Barvermächtnis verfügen. Sie bekommt dann den für sie bestimmten Geldbetrag, kann aber, da sie außerhalb des Nachlasses steht, nicht in die Erbengemeinschaft hineinregieren.

Zahlreiche weitere Modelle stehen zur Verfügung. Man muss nur vom Spezialisten beraten lassen. Auf viele Gestaltungsmöglichkeiten kann der Laie einfach nicht von selbst kommen

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Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

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