Rückforderung
Rückforderung

Widerrufsvorbehalt bei einer Schenkung: Wie man das Haus zurückholen kann. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Widerrufsvorbehalt bei einer Schenkung: Wie man das Haus zurückholen kann

Wer sein Haus an sein Kind oder andere Personen übergibt, muss nicht zwingend auf jegliche weitere Einflussnahme auf das Objekt verzichten. Vielmehr kann er sich den Widerruf der Zuwendung, zumeist eine Schenkung, vorbehalten. Dies ist dann eine Klausel mit der Bezeichnung Widerrufsvorbehalt oder Rückübertragungsvorbehalt. Man kann sich den freien Widerruf vorbehalten, d. h. man kann den übertragenen Gegenstand nach freiem Belieben wieder zurückfordern. Entgegen manchmal geäußerter Meinung ist ein freier Widerrufsvorbehalt auch im Hinblick auf den Vollzug der Schenkung im Sinne des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes unschädlich; dies kann nur ertragsteuerliche sowie bei Betriebsvermögen auch erbschaftsteuerliche Auswirkungen haben.

In der Praxis

verbreiteter sind die Aufzählung einzelner Widerrufsgründe, z. B. Vorversterben des Übernehmers, Insolvenz des Übernehmers, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Übernehmer, Verfügung über das Geschenk ohne Zustimmung des Übergebers etc. Hierbei handelt es sich um durchaus übliche Klauseln, wobei allerdings die Rückübertragung auszugestalten ist, insbesondere dann, wenn der Übernehmer Investitionen in das übergebene Objekt tätigt, z. B. das Dachgeschoss ausbaut etc. Hier muss dann in der Urkunde geregelt sein, ob die Aufwendungen für den Fall der Rückübertragung abgegolten werden, wie sie berechnet werden etc.

Gut zu wissen

Vor dem Hintergrund des sogenannten öffentlichen Glaubens des Grundbuches ist es für den Übergeber möglicherweise auch angezeigt, sich  seinen Rückübertragungsanspruch durch eine sogenannte Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch abzusichern. Tut man dies nicht und veräußert der Übernehmer das Grundstück heimlich, so ist das Grundstück weg und der Übergeber ist auf bloße Schadensersatzansprüche gegen den Übernehmer verwiesen. Diese können aber unter Umständen wirtschaftlich uninteressant sein.

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