Wie haftet der bösgläubige Erbschaftsbesitzer?

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Böse Schwiegertochter soll nichts erben
Bösgläubige Erbschaftsbesitzerin

Wie haftet der bösgläubige Erbschaftsbesitzer? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Wie haftet der bösgläubige Erbschaftsbesitzer?

Der Erbschaftsbesitzer ist bösgläubig, wenn er bei Beginn des Erbschaftsbesitzes weiß, dass er in Wirklichkeit nicht der Erbe ist oder dies jedenfalls hätte erkennen müssen. Der bösgläubige Erbschaftsbesitzer haftet nach § 2024 BGB wie der gutgläubige Erbschaftsbesitzer (§ 2023 BGB)  nach Eintritt der Rechtshängigkeit.

§ 2024 BGB Haftung bei Kenntnis
   Ist der Erbschaftsbesitzer bei dem Beginn des Erbschaftsbesitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er so, wie wenn der Anspruch des Erben zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Erfährt der Erbschaftsbesitzer später, dass er nicht Erbe ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an. Eine weitergehende Haftung wegen Verzugs bleibt unberührt.

§ 2023 BGB Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen
   (1) Hat der Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft gehörende Sachen herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Erben auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grund eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, die für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten.
   (2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Erben auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Erbschaftsbesitzers auf Ersatz von Verwendungen.

Er haftet also nach den Vorschriften über die Rechtsstellung des bösgläubigen Sachbesitzers gemäß §§ 987, 989, 992, 994 BGB.

Der bösgläubige Erbschaftsbesitzer haftet demnach für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass infolge seines Verschuldens Erbschaftsgegenstände verschlechtert werden, untergehen oder aus anderen Gründen nicht herausgegeben werden können. Die Haftungsverschärfung gilt auch für den Anspruch des Erben auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen. Der bösgläubige Erbschaftsbesitzer haftet auch für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen. Für Gebrauchsvorteile muss er dem Erben in Höhe des objektiven Werts der Vorteile Ersatz leisten.

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