Wie testieren „ältere Eheleute“ am Besten? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Wie testieren „ältere Eheleute“ am Besten?
Das kommt – wie immer im Erbrecht – darauf an. Bei älteren Eheleuten sind auch die Kinder schon erwachsen und – wie der Volksmund sagt: der Schwabe wird mit 40 g´scheit – ihre Persönlichkeitsentwicklung ist abgeschlossen. Man weiß, mit wem man es zu tun hat. Auch kennt man die Schwiegerkinder, die oftmals Ausgangspunkt von Familienstreitigkeiten sind.
Auch wenn Kinder da sind, ist die Absicherung des überlebenden Ehegatten das A und O im Testament des zuerst Versterbenden. Man kann sich gegenseitig zu Erben einsetzen, z. B.:
Gemeinschaftliches Testament
Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein.
Villingen-Schwenningen, den 15.04.2010
Heike Villinger
Dies ist auch mein letzter Wille
Gert Villinger
Mit diesem einfachen gegenseitigen Testament ist schon sehr viel, wenn nicht alles, aber auf jeden Fall das Wichtigste erreicht: Die Absicherung des Ehegatten. Man will in der Regel, dass der überlebende Ehegatte das gemeinsam im Leben Erarbeitet genießen kann, es soll jedenfalls seinen Lebensabend absichern. Danach erhalten die Kinder was übrig bleibt.
Der überlebende Ehegatte – in den meisten Fällen die Frau – kann dann für ihren Tod ein eigenes Testament errichten oder es bei der gesetzlichen Erbfolge belassen.
Will der zuerst versterbende Ehegatte auf die Einsetzung der Schlusserben Einfluss haben, kann er dies durch das berühmte „Berliner Testament“ erreichen, in dem er zusammen mit dem Ehegatten die Kinder als Schlusserben des Längerlebenden einsetzt. Im gesetzlichen Regelfall kann dann der überlebende Ehegatte dieses Testament nicht mehr abändern und der erstversterbende Ehegatte ist sicher, dass auch wirklich die Kinder den überlebenden beerben.