Testamente in Deutschland, Österreich und der Schweiz

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Erbschaft oder Vermächtnis
Testament

Wissenswertes zum Testament. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby. Konstanz, Radolfzell, Villingen, Rottweil

Wissenswertes zum Testament in Deutschland, Österreich und der Schweiz

Ein Testament (von lat. testamentum, dieses wiederum von lat. testari „bezeugen“) ist eine Form der Verfügung von Todes wegen, eine Regelung für den Erbfall.

Nach deutschem Recht wird diese Verfügung auch als letztwillige Verfügung bezeichnet (§ 1937 BGB), weil der letzte geäußerte Wille wirksam ist. Eine letztwillige Verfügung ist also immer durch eine spätere letztwillige Verfügung ersetzbar. Sie ist eine einseitig getroffene Regelung des Erblassers über sein Vermögen, die im Falle seines Todes in Kraft tritt. Eine andere Form der Verfügung von Todes wegen ist der Erbvertrag (§§ 1941,§ 2274 ff. BGB). Eine vertragsmäßige Verfügung ist keine letztwillige Verfügung, da sie vertragsmäßig und nicht einseitig getroffen wird.

In Österreich heißen nur letztwillige Verfügungen, durch die ein Erbe eingesetzt wird, Testament. Sonstige vermögensrechtliche Verfügungen von Todes wegen (Vermächtnisse usw.) erfolgen im Kodizill (§ 553 ABGB).

1. Abgrenzung zu anderen Verfügungen

Die rechtlichen Regeln über Inhalt, Errichtung, Widerruf, Auslegung und Anfechtung von Testamenten sind Teil des Erbrechts. Durch das so genannte Patiententestament (auch Patientenverfügung) wird dagegen nicht das Schicksal des Vermögens nach dem Tod, sondern der Umfang der medizinischen und pflegerischen Betreuung für den Fall geregelt, dass der Patient später einen Willen nicht mehr bilden oder äußern kann. Die Formvorschriften des Testamentes gelten nicht für Patientenverfügungen. Das gleiche gilt für den letzten Willen betreffend die Bestattung.

2. Gründe für ein Testament

Beim Tod eines Menschen, der kein wirksames Testament errichtet (oder einen Erbvertrag geschlossen) hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese Erbfolge entspricht nicht unbedingt den Vorstellungen des Erblassers und kann zu Streitigkeiten unter den Angehörigen führen, die der Erblasser durch eine klare testamentarische Regelung vermeiden kann. Zum Beispiel regelt die gesetzliche Erbfolge, dass in einer kinderlosen Ehe die Eltern des Erblassers zusammen mit dem überlebenden Ehegatten Erben werden und mit diesem eine Erbengemeinschaft bilden. Oft stimmt auch die gesetzliche Regelung, dass die Kinder neben dem überlebenden Ehegatten erben und somit auch hier eine Erbengemeinschaft bilden, nicht mit dem letzten Willen des Erblassers überein. Wer dies vermeiden möchte, muss die Erbfolge durch ein Testament (oder einen Erbvertrag) regeln.

3. Inhalt des Testaments

In einem Testament können die folgenden, erbrechtlichen Verfügungen getroffen werden:

  • Erbeinsetzung
  • Enterbung (abdicatio)
  • Aussetzung eines Vermächtnisses
  • Auflage
  • Teilungsanordnung
  • Anordnung der Testamentsvollstreckung durch einen Testamentsvollstrecker
  • Pflichtteilsentziehung und -beschränkung
  • Daneben kommt als nicht erbrechtliche Verfügung in der Form eines Testaments auch die Benennung eines Vormunds für hinterlassene minderjährige Kinder gemäß § 1776 BGB in Betracht.
4. Internationale Erbfälle

Hier gilt die Europäische Erbrechtsverordnung. Grundsätzlich gilt das Erbrecht des Landes, in dem der Erblasser seinen Lebensmittelpunkt hat.

5. Testierfähigkeit

Die Testierfähigkeit (§ 2229 Abs. 4 BGB) ist nach deutschem Recht von der allgemeinen Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden. Die volle Testierfähigkeit beginnt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.

Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind beschränkt testierfähig. Auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters kann dieser ein Testament errichten. Zum Schutz des Minderjährigen vor unüberlegten Verfügungen ist die Testierfähigkeit jedoch auf solche Testamentsformen beschränkt, die die Beratung durch einen Notar einschließen, d. h. es ist nur möglich, ein öffentliches Testament durch mündliche Erklärung oder offene Schrift zu errichten (§ 2233 Abs. 1 BGB), nicht aber durch Übergabe einer verschlossenen Schrift. Eigenhändige Testamente können von Minderjährigen nicht wirksam errichtet werden (§ 2247 Abs. 4 BGB).

Die Testierfähigkeit wird durch Geistesschwäche oder eine Bewusstseinsstörung ausgeschlossen. Eine solche geistige Einschränkung hebt die Testierfähigkeit auf, wenn der Testierende nicht mehr die Tragweite seiner Entscheidungen erkennen und seinen Willen frei von Einflüssen dritter Personen bilden und äußern kann. Testierunfähigkeit ist eine Sonderform der Geschäftsunfähigkeit.

Ob eine solche Testierunfähigkeit vorliegt, ist vom Nachlassgericht (§ 343 FamFG) bei Erteilung des Erbscheins von Amts wegen zu prüfen (§ 26 FamFG; § 2353, § 2358 BGB), wenn konkrete Zweifel an der Testierfähigkeit bestehen. Die Tatsache, dass ein rechtlicher Betreuer bestellt war, beweist allein noch nicht die Testierunfähigkeit (BayObLGZ 1982, 309 zur Gebrechlichkeitspflegschaft). Bei solchen Zweifeln hat das Nachlassgericht zunächst die behaupteten auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers aufzuklären (z. B. den Umfang der Zerebralsklerose, der Verwirrtheit) und hierauf das Sachverständigengutachten eines Psychiaters einzuholen (OLG Hamm Rpfleger 1989, 23). Eine Ungültigkeit des Testaments aufgrund einer geistigen Erkrankung liegt jedoch dann nicht vor, wenn das Testament mit der Erkrankung nicht in Verbindung steht und von ihr nicht beeinflusst ist. Die gutachterliche Feststellung des Vorliegens von Testierunfähigkeit ist außerordentlich anspruchsvoll, besonders wenn die Beurteilung erst nach dem Ableben des Erblassers getroffen werden soll. Zu beachten ist, dass eine Vermutung für die Testierfähigkeit spricht. Wer ein Testament „anficht“, muss diese Vermutung mittels Sachverständigengutachten widerlegen. Bleiben Zweifel ist von der Testierfähigkeit auszugehen.

Der Einwilligungsvorbehalt eines rechtlichen Betreuers darf sich nach § 1903 Abs. 2 BGB nicht auf Verfügungen von Todes wegen erstrecken.

5. Form der Errichtung eines Testaments

Für die Errichtung eines Testaments stehen  gleichwertige Formen zur Verfügung. Der Erblasser kann nach dem BGB in zwei ordentlichen Formen testieren: in Form des öffentlichen (notariellen) Testaments oder des holographischen (handschriftlichen) Testaments. Daneben gibt es noch außerordentliche Testamentsformen. Die Strenge der Form hat seit dem Testamentsgesetz vom 31. Juli 1938 (RGBl. I S.973) eine erhebliche Auflockerung erfahren.

6. Eigenhändiges Testament

Möglich ist die Errichtung eines Testaments durch eine vollständig eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. Dies ist aber nicht durch einen Minderjährigen möglich (§ 2247 Abs. 4 BGB). Dabei sollen Zeit und Ort der Errichtung des Testaments angegeben werden. Die Erklärung muss ganz vom Erblasser selbst geschrieben werden, so dass anhand der Handschrift seine Identität nachgeprüft werden kann. Die bloße Unterzeichnung eines maschinenschriftlichen Dokuments reicht nicht aus. Ort und Zeit der Errichtung können jedoch maschinengeschrieben sein. Ein maschinenschriftlich verfasstes, oder per Computer ausgedrucktes Testament kann nur dann als gültig angesehen werden, wenn es einem Notar in einem offenen oder auch verschlossenen Umschlag übergeben wird. Dann handelt es sich jedoch um eine Form des öffentlichen Testaments.

Die Art und Weise der Erstellung der Testamentsurkunde spielt dabei keine Rolle. So kann ein Testament in der „klassischen Form“ (als solches betitelt usw.) oder auch etwa in Briefform verfasst sein. Es ist möglich, das eigenhändige Testament in jeder fremden Sprache zu verfassen, wobei es notwendig ist, dass diese Sprache von einer dritten Person verstanden wird. Selbst ein in Stenographie verfasstes Testament ist möglich, soweit an der Urheberschaft des Erblassers kein Zweifel besteht. Für die Voraussetzung der Unterschrift ist notwendig, dass diese am Ende der Urkunde zu finden ist. Die Unterschrift hat Abschlussfunktion und soll dem Leser zeigen, dass das Testament an dieser Stelle endet. Eine Unterzeichnung mit Vor- und Nachnamen ist dabei nicht notwendig, wird aber dringend empfohlen. Es reicht allerdings eine Unterzeichnung mit einem Spitz- oder Kosenamen wie „Dein Papa“ oder „Dein Schnuckel“ aus, soweit die Identität des Unterzeichners gesichert ist. Zu der gesetzlichen Regelung siehe § 2247 BGB.

Die häufigsten Gründe für Unwirksamkeit sind: maschinengeschrieben, undatiert, nicht unterschrieben, durch neues Testament ersetzt, Erblasser aus dem Dokument nicht ersichtlich, Fehler im Ausdruck des Willens (beispielsweise Widersprüchlichkeit) oder Unvereinbarkeit mit gesetzlichen Bestimmungen (etwa fehlende Berücksichtigung des Pflichtteils oder Verstoß gegen den Grundsatz der Universalsukzession).

7. Öffentliches Testament

Das öffentliche Testament wird in der Weise errichtet, dass der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder eine Schrift (offen oder verschlossen) mit der Erklärung übergibt, dass jene seinen letzten Willen enthalte, § 2232 BGB. Seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 1999 (1 BvR 2161/94 – BGBl I S.699) ist die Mündlichkeit der Erklärung zur Niederschrift des Notars nicht mehr erforderlich. Neben der Lautsprache kann man sich auch einer Zeichensprache bedienen.

Verfügt der Testator durch Übergabe einer Schrift an den Notar von Todes wegen, braucht das Testament nicht von ihm geschrieben zu sein. Eine Abfassung in Maschinenschrift bzw. mit dem PC ist möglich. Umstritten ist, ob der Erblasser den Inhalt der übergebenen Schrift kennen muss oder ob die Möglichkeit zur Kenntnisnahme ausreicht. Der Notar muss dagegen von dem Inhalt der Schrift keine Kenntnis erlangen (z. B. bei verschlossenen Schriften oder bei offenen Schriften in fremder Sprache).

Nach § 17 Beurkundungsgesetz (BeurkG) ist der Notar verpflichtet, den Erblasser bei der Abfassung des Testaments so umfassend zu beraten, dass sein letzter Wille unmissverständlich und juristisch einwandfrei zum Ausdruck kommt. Anderes gilt nur dann, wenn der Erblasser dem Notar eine verschlossene Schrift übergibt und damit auf Beratung durch den Notar verzichtet. In der Praxis kommt dies jedoch kaum vor.

Um die Gefahr einer späteren Anfechtung des öffentlichen Testaments zu minimieren, ist der Notar nach § 28 BeurkG gehalten, in der Urkunde festzustellen, ob der Erblasser testier- und geschäftsfähig ist -damit später kein Anfechtungsgrund besteht- § 11 BeurkG. Allerdings ist der Notar hierzu fachlich letztlich nicht wirklich in der Lage. In Zweifelsfällen kann ein Facharzt für Psychiatrie hinzugezogen werden. Auf Wunsch des Erblassers können nach § 29 BeurkG bei der Beurkundung des Testaments bis zu zwei Zeugen hinzugezogen werden.

Der Nachteil des öffentlichen Testaments sind die damit verbundenen Kosten und die fehlende steuerliche Beratung. Der Notar ist verpflichtet, seine Tätigkeit im Einklang mit der Kostenordnung zu berechnen. Die Höhe der Kosten beim Notar richten sich nach dem Vermögen des Erblassers. Das kann bei Ehegattentestamenten und weit überdurchschnittlichen Vermögensverhältnissen zu Kosten von mehr als 10.000 EUR führen. Andererseits kann ein öffentliches Testament einen Erbschein überflüssig machen, der je nach Einzelfall teurer sein kann als ein notarielles Testament. Auch Banken verlangen regelmäßig keinen Erbschein, wenn ein notarielles Testament vorgelegt wird. Anders ist dies aber regelmäßig, wenn es zu einem Erbstreit kommt. Nach Ziffer 5 AGB-Banken wie Ziffer 5 AGB-Sparkassen dürfen Banken an den im öffentlichen Testament genannten Erben schuldbefreiend leisten. Der Bundesgerichtshof hat am 7. Juni 2005 (XI ZR 311/04) entschieden, dass eine Bank sich wegen der Forderung nach einem Erbschein schadenersatzpflichtig machen kann, wenn ein öffentliches Testament vorliegt. Der Vorteil des notariellen Testaments ist dessen Fälschungssicherheit und dass es nicht verloren gehen kann; da der Erblasser nicht auf die Ablieferung durch die Erben angewiesen ist, sondern dies der Notar übernimmt. Andererseits entstehen für jede Testamentsänderung durch einen Notar weitere Kosten.

8. Schreibunkundige oder -unfähige Stumme

Schreibunkundige oder -unfähige Personen können selbstverständlich ein eigenhändiges Testament nicht errichten. Sie müssen öffentlich zur Niederschrift eines Notars oder durch Übergabe einer Schrift an den Notar testieren. Vor der Entscheidung des BVerfG konnte ein Stummer neben dem eigenhändigen Testament nur durch Übergabe einer Schrift testieren, wenn er die Form des öffentlichen Testaments gewählt hat (§ 2233 Abs. 3 BGB a.F.). Schreibunkundigen oder -unfähigen Stummen (stummen Analphabeten oder Personen mit Doppelbehinderung) war allerdings auch die Übergabe einer Schrift an den Notar nicht möglich, weil der Erblasser die Erklärung, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte, eigenhändig in die Niederschrift oder auf ein der Niederschrift beizufügendes Blatt schreiben musste (§ 31 BurkG a.F.). Schreibunkundige oder -unfähige Stumme waren folgerichtig von einer Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen. Diese Regelung verstieß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Jetzt kann die Erklärung, dass die übergebende Schrift den letzten Willen enthalte, formfrei (auch durch Gebärdensprache mittels Gebärdensprachdolmetscher) erfolgen.

9. Nottestamente

In Situationen, in denen der Notar nicht rechtzeitig erreicht werden kann, kennt das deutsche Recht so genannte Nottestamente. Es sind dies:

  • Bürgermeistertestament (§ 2249 BGB)
  • Drei-Zeugen-Testament (§ 2250 BGB)
  • Seetestament (§ 2251 BGB)

Diese noch aus der Postkutschenzeit stammenden Regelungen haben kaum noch praktische Bedeutung. Zu beachten ist, dass Nottestamente nach Ablauf von 3 Monaten nach der Errichtung unwirksam werden, wenn der Erblasser dann noch lebt und zwischenzeitlich imstande war, ein ordentliches Testament zu errichten (§ 2252 BGB).

10. Das Ehegatten- oder gemeinschaftliche Testament

Grundsätzlich kann ein Testament nur durch den Erblasser selbst errichtet werden. Ehegatten und Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft können ein gemeinschaftliches Testament errichten (§§ 2265 ff. BGB). Dieses Recht gilt nicht für Verlobte oder diejenigen, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben. Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments sieht das deutsche Recht Erleichterungen bei der Form vor. Es genügt, wenn ein Ehegatte (Lebenspartner) das Testament eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere es lediglich unterschreibt.

Eine Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments besteht darin, dass nach dem Tode des Erstversterbenden wechselbezügliche Verfügungen aus dem Testament bindend werden. Der Überlebende kann solche wechselbezüglichen, bindend gewordenen Verfügungen dann nicht mehr widerrufen. Wechselbezüglich sind Verfügungen, die der eine Ehegatte (Lebenspartner) nur deshalb trifft, weil der andere auch in bestimmter Weise verfügt hat. In der Praxis wird dies besonders am häufig vorkommenden Regelfall des sogenannten Berliner Testaments deutlich. Haben sich Ehegatten beim Tode des Erstversterbenden gegenseitig als Erben eingesetzt und verfügt, dass beim Tode des Zweitversterbenden der Nachlass an die gemeinsamen Kinder fallen soll, so kann der Überlebende seine Verfügung zu Gunsten der Kinder nach dem Tode des Erstverstorbenen nicht mehr widerrufen.

Dagegen bleibt der überlebende Ehegatte bei Verfügungen unter Lebenden grundsätzlich frei. Er kann mit dem ererbten Vermögen grundsätzlich zu Lebzeiten tun und lassen, was er will. Hierdurch ergibt sich das in der Praxis häufige Problem der beeinträchtigenden Schenkung (Beispiel: Der überlebende Ehegatte verschenkt wesentliche Teile seines Vermögens an Dritte). Solche beeinträchtigenden Schenkungen sind wirksam, der Schlusserbe kann aber nach dem Tode des Erblassers vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen, wenn die Schenkung in der Absicht gemacht worden ist, den Schlusserben zu beeinträchtigen. Der Bundesgerichtshof definiert diese Beeinträchtigungsabsicht dahin, dass der Erblasser an der Schenkung kein lebzeitiges Eigeninteresse gehabt haben darf.

Ein oft auftretendes Problem ist die Formulierung des „gleichzeitigen“ Versterbens in Ehegattentestamenten, wenn eigentlich das „gemeinsame“ Versterben, z. B. an den Folgen desselben Unfalles gemeint ist. Hier sollte eine Formulierung wie: „sollten wir gemeinsam versterben oder in gemeinsamer Gefahr umkommen, dann sollen folgende Personen erben“ gewählt werden. Nach einer Entscheidung des OLG Zweibrücken (FamRZ 1997, 212) liegt ein Fall des „Umkommens in gemeinsamer Gefahr“ auch dann noch vor, wenn nach einem Verkehrsunfall der eine Partner 6 Tage nach dem anderen verstarb.

11. Sittenwidrigkeit

Es war lange Zeit umstritten, ob sogenannte Geliebtentestamente auch als Mätressentestamente bezeichnet nach § 138 BGB sittenwidrig sind. Inzwischen hat sich die Ansicht durchgesetzt, die ein Testament nur dann als sittenwidrig betrachtet, wenn die Geliebte allein wegen ihrer sexuellen Hingabe zur Alleinerbin eingesetzt wurde (Hergabe für Hingabe). Der maßgebliche Zeitpunkt ist hierbei nach aktueller herrschender Meinung der Zeitpunkt des Todes des Erblassers und damit nicht mehr wie früher allgemein vertreten die Abfassung des Testamentes. Weiterhin war es lange umstritten, ob das Behindertentestament auch sittenwidrig sei. Dieses hat jedoch der BGH in vier großen Entscheidungen immer wieder verneint, so dass heute von einer Sittlichkeit auszugehen ist.

12. Sicherung des Testamentes

Ein Problem stellt das Verlorengehen oder die Nichtauffindbarkeit eines Testamentes dar. Öffentliche Testamente werden vom Notar stets in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichtes gegeben. Auch privatschriftliche Testamente können von den Testierenden beim Nachlassgericht in amtliche Verwahrung gegeben werden. In allen Fällen lässt das Nachlassgericht beim Geburtsstandesamt des Testators einen Hinweis auf das verwahrte Testament anbringen. Bei der Sterbefallbeurkundung erhält das Geburtsstandesamt eine Kontrollmitteilung und überprüft, ob sich ein Eintrag über eine Testamentsverwahrung am Geburtseintrag befindet. Dann wiederum verständigt das Standesamt das Nachlassgericht. Bei nicht amtlich verwahrten Testamenten hat jeder, der ein solches nach dem Tod des Testators auffindet oder für diesen verwahrt, dieses beim Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 BGB).

13. Widerruf des Testaments

Der Erblasser kann sein Testament jederzeit ohne jeden Grund widerrufen, unabhängig davon, in welcher Form das Testament errichtet worden ist. Der Testierende kann ein früher errichtetes Testament dadurch widerrufen, dass er in einer neuen letztwilligen Verfügung (also einem Testament oder einem Erbvertrag) entweder ausdrücklich den Widerruf erklärt oder neue Regelungen trifft, die mit den alten in Widerspruch stehen (konkludenter Widerruf). Wegen dieses Vorrangs der jüngeren Verfügung vor der älteren hat die Angabe des Tages der Testamentserrichtung im Testament besondere Bedeutung. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das ältere Testament durch ein nachfolgendes Testament nur insoweit aufgehoben wird, als das ältere Testament mit dem jüngeren Testament in Widerspruch steht. Es ist also durchaus denkbar, dass gleichzeitig mehrere Testamente – soweit sie eben nicht zueinander in Widerspruch stehen – wirksam sind. Der Widerruf eines Testaments kann auch dadurch erfolgen, dass das Testament selbst verändert (und dann möglichst neu unter Angabe von Ort und Zeit unterschrieben wird) oder ganz vernichtet wird. Die Veränderung bzw. Vernichtung muss durch den in Veränderungs- bzw. Vernichtungsabsicht handelnden Erblasser geschehen. Die Wirksamkeit des Testaments bleibt daher unberührt, wenn die Testamentsurkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet wird oder verloren geht.

Ein öffentliches Testament wird auch dadurch widerrufen, dass es der Testierende aus der amtlichen Verwahrung zurücknimmt.

14. Der Widerruf des Widerrufs

Es ist grundsätzlich möglich, den Widerruf eines Testaments selbst zu widerrufen mit der Folge, dass das widerrufene Testament in seiner Wirksamkeit wieder auflebt. Allerdings ist zu beachten, dass dies nur für widerrufene eigenhändige Testamente möglich ist. Der Widerruf eines Testaments durch Vernichtung ist nicht widerrufbar (z. B. das Wiederzusammenfügen der zerrissenen Testamentsurkunde mittels Klebestreifen). Auch ist es – rechtlich – nicht möglich den Widerruf eines öffentlichen (= notariellen) Testaments zu widerrufen. Da das öffentliche Testament dadurch errichtet wird, dass es in die Verwahrung des Notars gegeben wird (s.o.), kommt das Wiederzurückbringen eines aus der amtlichen Verwahrung genommenen Testaments einer Neuerrichtung gleich und stellt somit keinen Widerruf des Widerrufs dar.

15. Auslegung des Testaments

Die Auslegung des Testaments richtet sich – anders als bei sonstigen Willenserklärungen – nicht nach dem objektiven Empfängerhorizont, also nicht danach, wie ein objektiver Empfänger die Erklärung nach der Verkehrssitte verstehen durfte. Maßgebend ist allein der wirkliche Wille des Testierenden, wie er in der Testamentsurkunde wenigstens andeutungsweise zum Ausdruck gekommen ist. Dieser Unterschied beruht auf der Überlegung, dass es beim Testament keinen Empfänger der Erklärung und damit keinen Geschäftspartner gibt, der davor geschützt werden müsste, dass der Erklärende etwas anderes meint, als er objektiv zum Ausdruck bringt.

16. Anfechtung des Testaments

Die Anfechtung des Testaments richtet sich nach speziellen erbrechtlichen Vorschriften. Sie ist zu Lebzeiten des Testierenden ausgeschlossen, weil er – ebenfalls anders als bei sonstigen Rechtsgeschäften – eines Anfechtungsrechtes nicht bedarf, da er das Testament frei abändern oder aufheben kann. Als Anfechtungsgründe kommen zunächst Erklärungsirrtum und Inhaltsirrtum sowie Drohung und Täuschung in Betracht. Anders als bei sonstigen Rechtsgeschäften berechtigt aber auch ein Motivirrtum zur Anfechtung. Als besonderer Motivirrtum ist im Bürgerlichen Gesetzbuch ausdrücklich der Fall geregelt, dass der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, von dem er bei Errichtung des Testaments nichts wusste oder der erst nach der Errichtung entstanden ist.

17. Erbvertrag statt Testament

Alle Regelungen, die in einem Testament getroffen werden können, sind auch in einem Erbvertrag möglich. Ein solcher muss stets von einem Notar beurkundet werden und wird stets amtlich (von Notar oder Nachlassgericht) verwahrt. Bei einem Erbvertrag steht gelegentlich eine Gegenleistung des künftigen Erben zu Lebzeiten des Erblassers im Raum, zum Beispiel Mitarbeit im Betrieb oder Bauernhof (sog. vorweg genommene Erbfolge).

18. Rechtslage in der Schweiz

In der Schweiz wird das Testament „Letztwillige Verfügung“ (LV) genannt und ist im dritten Teil des Zivilgesetzbuchs (ZGB) geregelt. In der LV kann der Erblasser unter Vorbehalt der Pflichtteile seiner gesetzlichen Erben über seinen Nachlass frei verfügen.

Recht zum Erstellen einer LV (Art. 467 ZGB)
Eine gültige LV kann nur erstellen, wer mindestens 18 Jahre alt ist und dessen Urteilsfähigkeit zum Zeitpunkt der Abfassung nicht eingeschränkt ist.

Gültigkeit der LV (u.a. Art. 469 ZGB)
Eine LV ist nur gültig, soweit sie sich an die gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Inhalte hält. Verfügungen, die unter dem Einfluss von Irrtum, Täuschung, Drohung oder Zwang getroffen wurden, sind ungültig. Enthält die LV offensichtliche Irrtümer und ist der Wille der Erblassers eindeutig feststellbar, sind die irrtümlichen Verfügungen ungültig.

Unsittliche und/oder rechtswidrige Auflagen für Erben machen die LV ungültig. Für andere Personen lediglich lästige und/oder unsinnige Auflagen werden als nicht vorhanden betrachtet.

Verfügungsarten
Öffentliche Verfügung (Art. 499-504 ZGB)
Die Öffentliche Verfügung erfolgt vor einem kantonal zuständigen Beamten oder Notar im Beisein zweier Zeugen. Die entsprechende Urkunde wird vom Beamten gemäss den Anweisungen des Erblassers abgefasst und vom Erblasser und dem Beamten unterschrieben. Die beiden Zeugen bestätigen durch ihre Unterschrift auf der LV, dass der Erblasser die Verfügung gelesen und sich damit einverstanden erklärt hat; sie brauchen den Inhalt der LV dazu nicht zu kennen.

Eigenhändige Verfügung (Art. 505 ZGB)
Die Eigenhändige Verfügung muss vom Erblasser handschriftlich abgefasst, datiert und unterschrieben sein. Sie kann einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden, was aber nicht vorgeschrieben ist. Eine Mitwirkung von Amtspersonen und/oder Zeugen ist nicht erforderlich.

Mündliche Verfügung (Art. 506-508 ZGB)
Die Mündliche Verfügung kann erfolgen, wenn die Umstände kein anderes Vorgehen erlauben (z. B. nahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse). Der Erblasser hat seinen Willen vor zwei Zeugen zu erklären. Diese müssen seine Verfügung inkl. Ort und Datum sofort niederschreiben und durch ihre Unterschrift bestätigen; die Zeugen müssen die Verfügung daraufhin unverzüglich der zuständigen Behörde übergeben.

Kommt der Erblasser in der Folge wieder in die Lage, eine öffentliche oder eigenhändige Verfügung verfassen zu können, verliert die mündliche Verfügung 14 Tage nach diesem Datum ihre Gültigkeit.

Gesetzlicher Erbanspruch (Art. 457-466 ZGB)
Bestimmt die LV nichts anderes, wird das Erbe gemäß folgendem Schema aufgeteilt:

Blutsverwandte
Nachkommen der 1. Generation erben zu gleichen Teilen.
Nachkommen der 2. Generation erben nur dann, wenn ihr unmittelbarer Vorfahr bereits verstorben ist, und teilen den Erbteil des Nachkommen der 1. Generation gemäß diesem Schema.
Eltern erben nur dann, wenn keine Nachkommen vorhanden sind, und zwar zu gleichen Teilen.
Ist ein Elternteil bereits verstorben, fällt dessen Anteil an seine Nachkommen gemäß diesem Schema.
Hat der verstorbene Elternteil keine Nachkommen, fällt das gesamte Erbe an den überlebenden Elternteil bzw. (im Todesfall) dessen Stamm.
Sind weder Nachkommen noch Eltern (bzw. deren Stämme) vorhanden, wird das Erbe zu gleichen Teilen unter den Großeltern bzw. (im Todesfall) deren Stämmen aufgeteilt.
Sind auch im Stamm der Grosseltern keine Erben mehr vorhanden, fällt das Erbe an den Wohnsitzkanton und/oder an die von diesem zu bezeichnende Gemeinde.
Überlebende Ehepartner bzw. eingetragene Partner
Überlebende Ehe- bzw. eingetragene Partner erben:

wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft;
wenn sie mit Eltern und deren Stamm zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft;
in allen anderen Fällen die ganze Erbschaft.
Pflichtteile (Art. 471 ZGB)
Unter Vorbehalt einer Enterbung (s.u.) muss sich der Erblasser an folgende Pflichtteile halten:

Für einen Nachkommen drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruches;
Für jedes Elternteil die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs;
Für den überlebenden Ehepartner oder eingetragenen Partner die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.
Begünstigung des Ehepartners (Art. 473 ZGB)
Der Erblasser kann in seiner LV festhalten, dass die Nutzniessung am gesetzlichen Erbanspruch der Nachkommen dem überlebenden Ehepartner zukommt. Diese Verfügung gilt bis zur Wiederverheiratung oder Tod des überlebenden Ehepartners.

Enterbung (Art. 477-480 ZGB)
Durch eine Enterbung kann der Erblasser in begründeten Fällen einem gesetzlichen Erben dessen Pflichtteil verweigern. Als zulässige Gründe für eine Enterbung in der LV gelten schwere Straftaten gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person und/oder eine schwere Verletzung der familienrechtlichen Pflichten gegen den Erblasser oder dessen Angehörigen. Für eine gültige Enterbung muss der genaue Grund in der LV angegeben werden.

Einsetzen von Nacherben (Art. 488-492 ZGB)
Der Erblasser kann einen oder mehrere Erben („Vorerben“) verpflichten, die Erbschaft zu einem festgelegten Zeitpunkt an einen Nacherben weiterzugeben. Der Nacherbe kann über die Erbschaft frei verfügen; weitere Einflussnahmen des Erblassers sind nicht zulässig.

 

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