Witwe kann nicht gegen rechtswidrige Betreuung ihres Mannes vorgehen

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Witwe kann nicht gegen rechtswidrige Betreuung ihres Mannes vorgehen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Witwe kann nicht gegen rechtswidrige Betreuung ihres Mannes vorgehen

Das Kammergericht Berlin  (Az.: 1 W 299/07) hat am 9. Juni 2009 festgestellt, dass der Ehefrau eines verstorbenen Betreuten die Beschwerdebefugnis hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Betreuten fehlt.

Stirbt ein Betreuter, kann ein von seiner Ehefrau geführtes Beschwerdeverfahren gegen die Betreuerbestellung grundsätzlich nicht mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Betreuungsmaßnahme fortgesetzt werden. Daran ändert auch die Stellung als Alleinerbin des Betroffenen nichts, weil dessen Anspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG auf effektiven Rechtsschutz nicht Gegenstand des Erbrechts der Beschwerdeführerin sein kann.

 

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