Württembergische Nießbrauchslösung

Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht mit Büros in Konstanz, Radolfzell, Rottweil und Villingen-Schwenningen

Ist der Erblasser so vermögend, dass die Freibeträge des Ehegatten nicht ausreichen, fällt Erbschaftsteuer an, wenn der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird. Das Berliner Testament wird hier zur Steuerfalle, bei der die Freibeträge nach dem erstversterbenden Ehegatten eventuell ungenutzt verpuffen. Hier hat die Württembergische Notarschule eine Lösung gefunden, die sogenannte „Württembergische Lösung“

Beispiel

Der längerlebende Ehegatte erhält z.B. ein Viertel oder die Hälfte  des Nachlasses und die Kinder den Rest zu gleichen Teilen oder aber alle bekommen gleich hohe Teile (Witwe 1/3, Kind A 1/3 und Kind B 1/3). Durch die Zuwendung an die Kinder können deren Freibeträge für die Erbschaftsteuer ausgenutzt werden (400.000 Euro pro Kind). Denkbar ist auch, dass man einfach die Erbquoten der gesetzlichen Erbfolge nimmt.

Die Kinder haben aber bis zum Tode des längerlebenden Elternteils nichts von ihrem Erbe, denn der länger lebende  Ehegatte erhält den lebenslangen Nießbrauch daran.  Oft wird er auch noch als Testamentsvollstrecker eingesetzt und kann dadurch z.B. allein über den Grundbesitz verfügen. Die Teilung des Nachlasses wird in der Regel ausgeschlossen.

Nach dem Tod des längerlebenden Ehegatten gilt dann wieder die gesetzliche Erbfolge, so dass die Kinder zu gleichen Teilen erben und damit die Erbschaftsteuerfreibeträge nach dem überlebenden Ehegatten ebenfalls ausgenutzt werden.

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