Zugewinnausgleich bei der Erbschaftsteuer nicht verschenken

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Zugewinnausgleich bei der Erbschaftsteuer nicht verschenken.  Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Zugewinnausgleich bei der Erbschaftsteuer nicht verschenken

Jeder weiß, dass der überlebende Ehegatte einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro hat, also 500.000 Euro steuerfrei erben kann. Dass es daneben noch einen Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro geben kann – für den Wegfall des Versorgers oder der Versorgerin – wissen schon weniger. Am allerwenigsten aber ist bekannt, dass diejenigen die ohne Ehevertrag im gesetzlichen Güterstand verheiratet sind, den Betrag, der bei einer Scheidung steuerfrei gewesen wäre, auch im Todesfall steuerfrei erben können. Es geht hier um den Zugewinnausgleich und den Zugewinnausgleichsfreibetrag.

Die Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand, nämlich der  Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren (§ 1363 Abs. 1 BGB). Im Gegensatz zu einem weit verbreiteten Irrtum führt die Zugewinngemeinschaft nicht dazu, dass die Vermögensmassen von Mann und Frau gemeinschaftliches Vermögen werden (§ 1363 Abs. 2 BGB). Vielmehr findet lediglich bei Ende der Zugewinngemeinschaft ein Ausgleich des Zugewinns statt (§ 1363 Abs. 2 S. 2 BGB). Das BGB unterscheidet zwischen dem Zugewinnausgleich bei Tod eines Ehegatten (1371 BGB) und in sonstigen Fällen (§§ 1372 ff BGB). § 5 ErbStG regelt die erbschaftsteuerliche Behandlung der Zugewinngemeinschaft und unterscheidet zwei Fälle:

• Behandlung des Zugewinnausgleichs bei Tod eines Ehegatten, wobei der überlebende Ehegatte Erbe wird (§ 5 Abs. 1 ErbStG),

• Behandlung des Zugewinnausgleichs in sonstigen Fällen, z.B. bei Scheidung oder Vereinbarung von Gütertrennung (§ 5 Abs. 2 ErbStG)

Hat sich das Vermögen der Ehegatten während der Ehe unterschiedlich entwickelt, steht dem schlechter gestellten Ehegatten bei Beendigung des Güterstandes, z. B. durch Scheidung oder Tod, ein Ausgleichsanspruch zu. Dies nennt man Zugewinnausgleich.

Zivilrechtlich erfolgt dieser Ausgleich beim Tod eines Ehegatten dadurch, dass sich der gesetzliche Erbanteil des überlebenden Ehegatten pauschal um 1/4 des Nachlasses erhöht.

Steuerrechtlich kann jedoch für die Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht einfach 1/4 Anteil des Nachlasses zu Grunde gelegt werden. Vielmehr ist die Zugewinnausgleichsforderung genau zu berechnen.

Auch wenn dies eventuell für den überlebenden Ehegatten mit einigen Mühen verbunden ist, da das Finanzamt zur Berechnung dieser Ausgleichsforderung genaue Angaben darüber benötigt, welches (Anfangs-)Vermögen jeder Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, ist dies für den überlebenden Ehegatten äußerst lohnend, denn: Ein Betrag in Höhe dieser „fiktiven“ Ausgleichsforderung ist zusätzlich zu dem persönlichen Freibetrag für Ehegatten und dem eventuellen Versorgungsfreibetrag steuerfrei.

Dies ist insbesondere für den überlebenden Ehegatten dann vorteilhaft, wenn sich das Vermögen der Ehegatten während der Ehe so unterschiedlich entwickelt hat, dass dem Überlebenden ein größerer Zugewinnausgleich zusteht.

Beispiel:

Der Ehemann hat ein Anfangsvermögen von 150.000 Euro und ein Endvermögen von 600.000 Euro. Somit hat er während der Ehe einen Zugewinn von 450.000 Euro erzielt.
Das Anfangsvermögen der  Ehefrau betrug 50.000 Euro und ihr Endvermögen, 100.000 Euro, so dass sie einen Zugewinn von 100.000 Euro erzielt hat. Der Zugewinn des Ehemannes übersteigt den Zugewinn der Ehefrau um 450.000 ./. 50.000 =  400.000 Euro

In diesem Beispiel ist der Zugewinn des Ehemannes um 400.000 Euro höher als derjenige der Ehefrau. Die steuerfreie Ausgleichsforderung der Ehefrau beträgt die Hälfte dieses Betrages, also 200.000 Euro.

Diesen Betrag kann die Ehefrau zusätzlich zu dem persönlichen Freibetrag und einem eventuell vorhandenen Versorgungsfreibetrag steuerfrei ansetzen.

Liegen dabei die Steuerwerte unter den Verkehrswerten, so ist als Zugewinnausgleich „höchstens der dem Steuerwert des Nachlasses entpsprechende Betrag“ abzugsfähig (§ 5 Abs. 1 S. 5 ErbStG). Wenn also die Steuerwerte um 10 % unter den Verkehrswerten liegen, wäre der Zugewinnausgleichsfreibetrag, der anhand der Verkehrswerte ermittelt wird, um 10 % zu ermäßigen.

Es lohnt sich daher, bei der Abgabe der Erbschaftssteuererklärung entsprechende Sorgfalt walten zu lassen und sich vor deren Abgabe lieber durch einen kompetenten  Fachanwalt für Steuerrecht beraten zu lassen.

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