Ausschlagung

Zur Wirksamkeit einer Ausschlagung der Erbschaft. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Eine Erbschaft kann sechs Wochen nach Kenntnis vom Todesfall und des Berufungsgrundes (Testament, Erbvertrag oder gesetzliche Erbfolge) gegenüber dem Nachlassgericht ausgeschlagen werden. Das Nachlassgericht nimmt die Ausschlagungserklärung nur zur Akte. Das macht es auch dann, wenn die Ausschlagung verspätet erfolgte oder wenn ungewiss ist, ob sie rechtzeitig erfolgte. Einen Bescheid, ob die Ausschlagung wirksam ist oder nicht, erlässt das Nachlassgericht nicht. Die Wirksamkeit der Ausschlagung wird erst in einem Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht oder in einem Prozess vor dem Prozessgericht geklärt. 

Das Nachlassgericht ist grundsätzlich nicht befugt, über die Wirksamkeit einer Ausschlagung der Erbschaft außerhalb eines Erbscheinsverfahrens förmlich zu entscheiden. Eine solche Entscheidung ist auch im Rahmen einer nach Landesrecht durchzuführenden Ermittlung der Erben von Amts wegen nicht veranlasst (Fortführung von BayOBLGZ 1985, 244).

Für Experten:
OLG München v. 25.02.2010 – 31 Wx 020/10 –
ZErb 2010, 121

 

 

 

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