Zuwendungsverzicht

Zuwendungsverzicht kann Bindung bei Berliner Testamenten entschärfen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Zuwendungsverzicht kann Bindung bei Berliner Testamenten entschärfen

Der notariell zu beurkundende Zuwendungsverzicht ist der Verzicht des durch Verfügung von Todes wegen bedachten Erben oder Vermächtnisnehmers auf die Zuwendung.

Wer also durch Testament oder Erbvertrag als Erbe eingesetzt ist

„Ich setze A zu meinem alleinigen Vollerben ein“

 oder mit einem Vermächtnis bedacht ist

„Ich vermache B mein Hausgrundstück in Villingen-Schwenningen“

kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf diese Zuwendung verzichten

„A verzichtet hiermit mit Wirkung für sich und seine Abkömmlinge  auf das ihnen aus dem vorbezeichneten gemeinschaftlichen Testament zustehende künftige Erbrecht, § 2352 BGB“

Beachte: Seit 1.1.2010 erstreckt sich der Zuwendungsverzicht auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden, da § 2352 BGB verweist auf die Vorschrift des

§ 2349 BGB Erstreckung auf Abkömmlinge
Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.

Der Zuwendungsverzicht nimmt der entsprechenden Verfügung von Todes wegen ihre Wirkung. Durch einen Zuwendungsverzicht kann damit die Bindung an einen Erbvertrag oder an ein Ehegatten-Testament beseitigt werden und der Erblasser kann wieder frei testieren. Diese Situation ist oft bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen anzutreffen, wenn bereits ein Ehegatte verstorben ist. Der überlebende Ehegatte sitzt dann oft in der Bindungsfalle und kann nicht mehr wirksam auf sein Ableben testieren, es sei denn er erreicht einen Zuwendungsverzicht der Erben.

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