Versteigerung

Werden Nachlassgrundstücke einzeln oder zusammen versteigert? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Werden Nachlassgrundstücke einzeln oder zusammen versteigert?

Frage:

Im Nachlass befinden sich zehn Grundstücke. Werden die Grundstücke einzeln oder zusammen versteigert?

Antwort:

Die zehn Grundstücke werden grundsätzlich einzeln versteigert = „ausgeboten“ (Einzelausgebot).

Aber

Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin verlangen, dass neben den Einzelausgeboten zusätzlich alle Grundstücke zusammen ausgeboten werden (1 x Gesamtausgebot und 10 x Einzelausgebot, insgesamt 11 Ausgebote).

Besonderheiten

Der Zuschlag aus das Gesamtausgebot wird nur dann erteilt, wenn das Meistgebot höher ist als das Gesamtergebnis der Einzelausgebote.

Die Einzelausgebote unterbleiben nur dann, wenn die im Versteigerungstermin anwesenden Beteiligten hierauf verzichtet haben (Erklärung zu Protokoll, Verzicht kann nach Aufforderung zur Abgabe von Geboten nicht mehr zurückgenommen werden).

Siehe auch § 63 ZVG:

(1) Mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke sind einzeln auszubieten. Grundstücke, die mit einem einheitlichen Bauwerk überbaut sind, können auch gemeinsam ausgeboten werden.

(2) Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten verlangen, daß neben dem Einzelausgebot alle Grundstücke zusammen ausgeboten werden (Gesamtausgebot). Sofern einige Grundstücke mit einem und demselben Recht belastet sind, kann jeder Beteiligte auch verlangen, daß diese Grundstücke gemeinsam ausgeboten werden (Gruppenausgebot). Auf Antrag kann das Gericht auch in anderen Fällen das Gesamtausgebot einiger der Grundstücke anordnen (Gruppenausgebot).

(3) Wird bei dem Einzelausgebot auf eines der Grundstücke ein Meistgebot abgegeben, das mehr beträgt als das geringste Gebot für dieses Grundstück, so erhöht sich bei dem Gesamtausgebot das geringste Gebot um den Mehrbetrag. Der Zuschlag wird auf Grund des Gesamtausgebots nur erteilt, wenn das Meistgebot höher ist als das Gesamtergebnis der Einzelausgebote.

(4) Das Einzelausgebot unterbleibt, wenn die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen sind, hierauf verzichtet haben. Dieser Verzicht ist bis spätestens vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten zu erklären.

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