Zwangshypothek an Grundstück einer Erbengemeinschaft. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Schuldner ist Miterbe: Zwangshypothek an Nachlassgrundstück möglich?
Ein Miterbe kann alleine über einzelne Nachlassgegenstände nicht verfügen. Deshalb kann ein Gläubiger auch nicht in einen einzelnen Nachlassgegenstand, z.B. ein Haus, das der Erbengemeinschaft gehört, vollstrecken. Er kann nur den Erbteil des Miterben, also dessen Recht am Gesamtnachlass, pfänden. Deshalb kann der Gläubiger eines Miterben auch nicht die Eintragung einer Zwangshypothek an einem zum Nachlass der Erbengemeinschaft gehörenden Haus erreichen.
Die Zwangsvollstreckung setzt u. a. voraus, dass Schuldner und Eigentümer des zu belastenden Grundstücks identisch sind. Eigentümer des Grundstückst ist aber die Erbengemeinschaft. Im Grundbuch stehen als Eigentümer auch die Miterben „in Erbengemeinschaft“ und nicht der einzelne Miterbe allein. Selbst wenn der Miterbe das Haus im Wege der Erbteilung bekommen soll, wird er erst mit seiner alleinigen Eintragung im Grundbuch Eigentümer.
Der Miterbenanteil des Schuldners unterliegt also nicht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, sondern nur dem Zugriff im Weg der Forderungspfändung, also der Pfändung des Erbteils.
§ 859 ZPO Pfändung von Gesamthandanteilen
(1) Der Anteil eines Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil eines Gesellschafters an den einzelnen zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.
(2) Die gleichen Vorschriften gelten für den Anteil eines Miterben an dem Nachlass und an den einzelnen Nachlassgegenständen.